Amtsgericht Köln, 2020-03-16, 142 C 213/19

142 C 213/19Court of First InstanceMar 16, 2020

Regest

Fluggastverordnung: Vorlagebeschluss zur den Fragen, ob die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO darstellt und die Regelungen der FluggastVO auch bei einer Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.

Full text

Amtsgericht Köln — 142 C 213/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 142 C 213/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0316.142C213.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Fluggastverordnung: Vorlagebeschluss zur den Fragen, ob die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO darstellt und die Regelungen der FluggastVO auch bei einer Vorverlegung eines Fluges Anwendung finden.

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Nichtdurchführung eines für einen bestimmten Zeitpunkt durch einen Reiseveranstalter oder Flugvermittler bestätigten, aber seitens des ausführenden Luftfahrtunternehmens für einen anderen Zeitpunkt geplanten Fluges eine Annullierung i. S. v. Art. 5 VO dar, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO auslösen kann ?

a. Ist Art. 5 VO dahin auszulegen, dass eine Annullierung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen kann, wenn ein Flug vorverlegt wird ?

b. Soweit Frage 2. a. mit ja beantwortet werden: Hängt die Frage, ob eine Vorverlegung wie eine Annullierung zu behandeln ist, davon ab, welches zeitliches Ausmaß die Vorverlegung hat und wenn ja, ab welchem zeitlichen Ausmaß stellt eine Vorverlegung eine Annullierung dar ?

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