71 IN 20/13•Amtsgericht Köln, 2016-01-08, 71 IN 20/13
Amtsgericht Köln, 2016-01-08, 71 IN 20/13
71 IN 20/13Court of First InstanceJan 8, 2016
Regest
Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen. Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.
Full text
Amtsgericht Köln — 71 IN 20/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-08
Aktenzeichen: 71 IN 20/13
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0108.71IN20.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 71
Normen: § 4 InsO, §174 InsO, § 269 ZPO,; §265 ZPO, §727 ZPO
Leitsätze
Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist entsprechend § 269 ZPO bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich. Eine bereits erfolgte Forderungsfeststellung steht dem nicht entgegen.
Im Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO sind die Regelungen über die Rechtsnachfolge , insb. §§ 265, 325, 727 ZPO, entsprechend anwendbar.
Tenor
wird die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.09.2015 zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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