Amtsgericht Köln, 2015-11-18, 73 IN 360/15

73 IN 360/15Court of First InstanceNov 18, 2015

Regest

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Full text

Amtsgericht Köln — 73 IN 360/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-18

Aktenzeichen: 73 IN 360/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 73

Normen: $$4 InsO, 91 a, 269 Abs.3 Satz2, 269 Abs. 3 Satz3 ZPO

Leitsätze

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.