318 F 55/05•Amtsgericht Köln, 2007-04-03, 318 F 55/05
Full text
Amtsgericht Köln — 318 F 55/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-03
Aktenzeichen: 318 F 55/05
ECLI: ECLI:DE:AGK:2007:0403.318F55.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 318
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt für den Zeit-raum September 2004 bis einschließlich Februar 2005 in Höhe von 5941,94 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 398,85 seit 1.9.2004, aus weiteren 413,45 EUR seit dem 1.10.2004, aus jeweils weitern 1488,45 EUR, seit dem 1.11.2004 und dem 1.12.2004, aus jeweils weiteren 1076,37 EUR seit dem 1.1.2005 und dem 1.2.2005
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
3.Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7000,--
EUR vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
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