Amtsgericht Köln, 2006-12-13, 119 C 353/06

119 C 353/06Court of First InstanceDec 13, 2006

Full text

Amtsgericht Köln — 119 C 353/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 119 C 353/06

ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:1213.119C353.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 119

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.226,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 sowie 102,37 Euro vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Wegen der darüber hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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