137 C 509/05•Amtsgericht Köln, 2006-06-07, 137 C 509/05
Full text
Amtsgericht Köln — 137 C 509/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-07
Aktenzeichen: 137 C 509/05
ECLI: ECLI:DE:AGK:2006:0607.137C509.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 137
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß Kostenrech-nung vom 28.5.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von 4.270,67 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2005 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Anwaltshonorar gemäß Kostenrech-nung vom 26.09.2005 (Rechnungsnummer ) in Höhe von 205,84 € freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vor-läufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstrecken-den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
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