Amtsgericht Heinsberg, 2022-04-26, 30 F 42/22

30 F 42/22Court of First InstanceApr 26, 2022

Full text

Amtsgericht Heinsberg — 30 F 42/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 30 F 42/22

ECLI: ECLI:DE:AGHS:2022:0426.30F42.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht

Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht in schulischen Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung bei Behörden der Kinder B, geb. am XX.XX.XXX, D, geb. am XX.XX.XXX und C, geb. am XX.XX.XXXX wird vorläufig auf die Mutter übertragen.

Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Unter Abänderung der Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.12.2019, Az. II-5 UF 69/19, wird das Umgangsrecht zwischen dem Vater und den Kindern B, D und C vorläufig bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen.

Dem Vater wird jegliche Kontaktaufnahme zu seinen Kinder B, D und C untersagt.

Ferner wird dem Vater untersagt, sich in einem Umkreis von 300 Metern zum Wohnhaus der Kinder F-Straße 25, 52525 Heinsberg, in einem Umkreis von 300 Metern zur Grundschule von C, G-Straße 64, 52525 Heinsberg und in einem Umkreis von 300 Metern zum Gymnasium von B und D, M-Straße, 52525 Heinsberg aufzuhalten.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Vater Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

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