17 C 443/13•Amtsgericht Hamm, 2014-05-16, 17 C 443/13
Amtsgericht Hamm, 2014-05-16, 17 C 443/13
17 C 443/13Court of First InstanceMay 16, 2014
Regest
Einem gewerblichen Großvermieter stehen keine Inkassokosten zu, wenn er statt eigener Anmahnung seiner Mieter diese Arbeiten durch ein externes Inkassounternehmen aufgrund eine Rahmenvertrages erledigen lässt.
Full text
Amtsgericht Hamm — 17 C 443/13 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-16
Aktenzeichen: 17 C 443/13
ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2014:0516.17C443.13.00
Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 17. Zivilabteilung
Normen: BGB §§ 286, 249
Leitsätze
Einem gewerblichen Großvermieter stehen keine Inkassokosten zu, wenn er statt eigener Anmahnung seiner Mieter diese Arbeiten durch ein externes Inkassounternehmen aufgrund eine Rahmenvertrages erledigen lässt.
Tenor
Die Einsprüche der Beklagten gegen die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.12.2013 – 00-000000-0-3 und 00-0000000-0-1 – werden verworfen mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet bleiben, an die Klägerin 472,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen.
Wegen der weitergehend als Nebenforderung verlangten Inkassokosten von 35,70 € werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 93 %, die Klägerin zu 7 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 472,00 €
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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