10 C 491/2011•Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011
Amtsgericht Hagen, 2012-02-14, 10 C 491/2011
10 C 491/2011Court of First InstanceFeb 14, 2012
Regest
Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.
Full text
Amtsgericht Hagen — 10 C 491/2011 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-14
Aktenzeichen: 10 C 491/2011
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2012:0214.10C491.2011.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: § 93 ZPO
Leitsätze
Der Insolvenzverwalter hat klar und verständlich spätestens zum Prüfungsstichtag anzugeben, wenn er die angemeldete Forderung nur unter dem Vorbehalt der näheren Prüfung „vorläufig bestreiten“ will; vier Monate nach der Anmeldung hat der Gläubiger mit einem solchen Vorbehalt nicht zu rechnen.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.
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