Amtsgericht Gummersbach, 2020-05-14, 82 Ls 11/20

82 Ls 11/20Court of First InstanceMay 14, 2020

Full text

Amtsgericht Gummersbach — 82 Ls 11/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-14

Aktenzeichen: 82 Ls 11/20

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2020:0514.82LS11.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schöffengericht

Normen: § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 03.09.2019 – 83 Ds 228/19 – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; 53 StGB

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