Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2016-11-24, 68 C 185/15

68 C 185/15Court of First InstanceNov 24, 2016

Full text

Amtsgericht Bergisch Gladbach — 68 C 185/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-24

Aktenzeichen: 68 C 185/15

ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2016:1124.68C185.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 68

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen Kastanie auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück Q2, 51469 Bergisch Gladbach, an der Grenze zum Grundstück des Klägers befindliche Kompostierung – bestehend aus Gartenabfällen wie Laub und Rasenschnitt – auf einen Abstand von 0,50 m, berechnet von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus, zurückzusetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.655,14 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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