Amtsgericht Geldern, 2014-01-08, 21 M 2565/13

21 M 2565/13Court of First InstanceJan 8, 2014

Regest

Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung. Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.

Full text

Amtsgericht Geldern — 21 M 2565/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 21 M 2565/13

ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2014:0108.21M2565.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht Geldern

Normen: Nr. 207 KV-GvKostG

Leitsätze

Der Gesetzestext der Vorschrift Nr. 207 KV-GvKostG ist eindeutig. Nur wenn gleichzeitig mit dem Versuch der gütlichen Erledigung der Sache Maßnahmen nach § 802 Buchst. a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt werden, findet der Grundsatz, dass eine Gebühr für einen Fall gütlicher Erledigung anfällt, keine Anwendung.

Die Auslegung eindeutiger Gesetzesformulierungen ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn sich weder aus dem vom Erinnerungsführer zitierten Gesetzesentwurf des Bundesrates als auch nach der (zitierten) Gesetzesbegründung nicht sicher herleiten lässt, dass der Gesetzgeber kein kumulatives Zusammentreffen der Nrn. 2 und 4 beabsichtigt hat.

Tenor

Die Erinnerung des Bezirksrevisors am Landgericht Kleve gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers T. vom 23.5.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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