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20 F 132/24•Amtsgericht Erkelenz, 2025-09-23, 20 F 132/24
20 F 132/24Court of First InstanceSep 23, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-23
Aktenzeichen: 20 F 132/24
ECLI: ECLI:DE:AGERK:2025:0923.20F132.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: - 4. Abteilung des Familiengerichts
Die am N08.2008 vor dem Standesamt Wassenberg unter der Eheregisternummer N07 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
| | Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (N09) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,6233 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N10 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (N09) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto N10 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Telekom Deutschland GmbH (N11) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.284,00 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, begründet. Die Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Zurich Life Legacy Versicherung AG (Vers. Nr. 0N05) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.794,72 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, begründet. Die Zurich Life Legacy Versicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N10) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,5188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N12 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Geschäftskunden GmbH (Vers. Nr. N03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 28.480,00 Euro , bezogen auf den 31. 05. 2024, übertragen. | | --- | --- |
Gründe:
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 12. 2008
Ende der Ehezeit: 31. 05. 2024
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,2465 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,6233 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.004,88 Euro.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0151 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 63,23 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
Privater Altersvorsorgevertrag
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 39.004,88 Euro
Ausgleichswert: 4,6233 Entgeltpunkte
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 63,23 Euro
Ausgleichswert: 0,0076 Entgeltpunkte (Ost)
Die Telekom Deutschland GmbH
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.284,00 Euro
Die Zurich Life Legacy Versicherung AG
Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 6.794,72 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 130.925,72 Euro
Ausgleichswert: 15,5188 Entgeltpunkte
Die Deutsche Telekom Geschäftskunden GmbH
Ausgleichswert (Kapital): 28.480,00 Euro
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,6233 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0076 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 3.: Der Antragsgegner hat die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zielversorgung für den Ausgleich der Versorgung bei der Telekom Deutschland GmbH gewählt. Diese ist einverstanden. Die Zielversorgung gilt gem. § 15 Abs. 4 VersAusglG als angemessen. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.284,00 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der Telekom Deutschland GmbH an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 2.284,00 Euro zu bezahlen.
Zu 4.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Zurich Life Legacy Versicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.794,72 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen. Hierfür ist von der Zurich Life Legacy Versicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Beitrag von 6.794,72 Euro zu bezahlen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 15,5188 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Geschäftskunden GmbH ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 28.480,00 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz, Konrad-Adenauer-Platz 3, 41812 Erkelenz schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Erkelenz eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
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