Amtsgericht Hattingen, 2008-06-13, 17 C 43/08

17 C 43/08Court of First InstanceJun 13, 2008

Full text

Amtsgericht Hattingen — 17 C 43/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 17 C 43/08

ECLI: ECLI:DE:AGEN2:2008:0613.17C43.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsrichter

Normen: §§ 765, 307 BGB

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 26.03.2008 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, die im Hause der Klägerin gelegene Wohnung im 1. OG, RE 4, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Zubehör sowie dazugehörigem Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben und an die Klägerin 2.603,11 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte zu 2) hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.

Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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