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12 C 694/25•Amtsgericht Essen, 2025-09-10, 12 C 694/25
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: 12 C 694/25
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2025:0910.12C694.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2025 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen aus abgetretenem Recht eine Rückerstattung in Höhe der unverbrauchten Steuern und Gebühren für einen nicht wahrgenommenen Flug.
Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Ungarn. Der Zedent V. aus J. buchte bei der Beklagten für sich ein Flugticket für den Flug mit der Flugnummer N01 von Dortmund nach Montenegro für den 01.12.2024.
Bei Flugantritt wären Flugnebenkosten in Höhe von 27,56 Euro, die den Ticketpreis in Höhe von 14,39 Euro übersteigen und wegen deren Bezifferung im einzelnen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2025 Bezug genommen wird, angefallen.
Der Zedent stornierte die Buchung. Er erschien nicht zur Abfertigung am Startflughafen und trat die Reise auf der gebuchten Flugverbindung nicht an.
Mit Schreiben vom 21.02.2025 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung binnen 14 Tagen erfolglos zur Zahlung der unverbrauchten Steuern und Gebühren auf.
Die Klägerin behauptet, der Zedent habe ihr die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs angeboten, indem sie das elektronische Formular auf ihrer Webseite www.I..de ausfüllte. Sie habe das Angebot per E-Mail angenommen. Der Zedent habe den Abschluss der Vereinbarung und die Abtretung schriftlich bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 14,39 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 10.03.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Zedent habe im Rahmen der Buchung des Fluges folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugestimmt, die hierdurch wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien:
" 3. Anwendbarkeit, Rechtswahl und Gerichtsstand
3.1.1. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens oder des geltenden Rechts unterliegen Ihr Beförderungsvertrag mit uns und diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen ungarischem Recht und werden nach diesem ausgelegt.
5.3. Steuern und Abgaben
5.3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, übernehmen wir alle Steuern und Abgaben, die bis zum Zeitpunkt der Bestätigung Ihrer Buchung, d. h. der Ausstellung des Reiseplans, erhoben werden. Alle diese Steuern und Abgaben sind nicht erstattungsfähig.
5.3.2. Unsere Preise enthalten keine sonstigen Gebühren und Abgaben Dritter für Kosten, die uns bei der Erbringung unserer Serviceleistungen entstehen (z. B. Flughafen-, Sicherheits-, Wartungsgebühren usw.). Die Kosten für diese Leistungen tragen wir.
5.8. Rückerstattungen
5.8.1. Rückerstattungen
Unsere Flugpreise und Gebühren sind nicht erstattungsfähig, d.h. wenn Sie Ihren Flug stornieren, verpassen oder nicht antreten, erhalten Sie keine Rückerstattung, sofern in diesen Bedingungen nichts anderweitig festgelegt ist.
5.8.2. Wenn ein unmittelbares Familienmitglied (Mutter, Vater, Großeltern, Kind, Enkel, Schwester, Bruder, Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner) innerhalb eines Monats vor der planmäßigen Abflugzeit eines Fluges in Ihrer Buchung stirbt, können Sie eine Rückerstattung in Höhe des Flugpreises fordern, den Sie für die Flüge bezahlt haben, die Sie aufgrund dieses Todes nicht angetreten haben, zuzüglich aller damit verbundenen Steuern, Gebühren und Abgaben, die Sie bezahlt haben. Sie müssen Ihre Rückerstattungsforderung innerhalb eines Monats nach dem Todesfall stellen und eine Kopie der Sterbeurkunde vorlegen.
5.8.3. Wenn jemand aus Ihrer Gruppenbuchung schwer erkrankt und die Reise nicht antreten kann oder vor Reiseantritt verstirbt, erstatten wir Ihnen den Gesamtbetrag für alle Reisenden Ihrer Buchung. Sie müssen einen geeigneten Nachweis erbringen, dass die schwere Krankheit oder der Tod vor dem geplanten Reisetermin eingetreten ist.
6.4. Änderungen des Beförderungsvertrags durch Sie
6.4.1. Sie können Ihre Buchung bis zum vierzehnten (14.) Tag vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Flugs stornieren. Sie sind dann zu einer Rückerstattung des Gesamtflugpreises abzüglich der Stornierungsgebühr berechtigt.
6.4.2. Wenn Sie Ihre Buchung innerhalb von vierzehn (14) Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit stornieren, wird Ihnen der Gesamtflugpreis nach Abzug der Gebühr für weitere Serviceleistungen und der Sitzfreigabegebühr zurückerstattet.
6.4.3. Sie können Ihren Flug auf einen anderen verfügbaren Flug von K. umbuchen, wenn Sie die damit verbundene Servicegebühr und gegebenenfalls die Preisdifferenz für Ihren neuen Flug bezahlen. Dieser wird bei der Änderung berechnet. Wenn der neue Flugpreis niedriger ist als der ursprüngliche Flugpreis, erstatten wir Ihnen die Differenz nicht. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website.
Daher unterliege das Rechtsverhältnis ihrer Ansicht nach ungarischem Recht und nicht etwa deutschem Recht und eine Kündigung des Beförderungsvertrages sei ausgeschlossen.
Die Beklagte behauptet weiter, sie trage die Flugnebenkosten aus ihrem eigenen Vermögen mit der Folge, dass diese bei dem Vertragspartner nicht anfielen.
Die Beklagte bestreitet die Abtretung der Ansprüche des Zedenten an die Klägerin und deren Annahme der Abtretung. Sie bestreitet die Echtheit der Abtretungserklärung und behauptet, es sei gerichtsbekannt, dass es bei der Klägerin zu unklaren Abtretungsvorgängen komme.
Entscheidungsgründe:
Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich ist, um die vorliegenden streitigen Rechtsfragen zu klären, hatte das Gericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 861/2007 (Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen = EuGFVO) schriftlich zu entscheiden. Das Gericht ist der Auffassung, dass in Anbetracht der Umstände des Falles für beide Parteien ein faires Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung sichergestellt werden kann. Die Beklagte hatte ausreichend die Möglichkeit, in der Sache vorzutragen und ihre Rechtsansicht darzulegen. Sie hat ihren Sachvortrag und ihre Rechtsauffassung anwaltlich vertreten schriftsätzlich deutlich und verständlich zum Ausdruck gebracht.
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist zulässig und der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, weil Gegenstand der Klage eine Forderung in Zivilsachen ist, deren Streitwert 5.000,00 € nicht überschreitet.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes für die Beförderung, Flughafen Dortmund, gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a), lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO).
Nach 7 Nr. 1 lit. a) Brüssel Ia-VO können Personen, die - wie die Beklagte - ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Klage nicht auf die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Klagesachverhalte, denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag als Gegenstand zugrunde lagen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Brüssel Ia-VO insbesondere dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrages und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne dieser Vorschrift fallen (EuGH, Urteil vom 20.4.2016, C-366/13, Rn. 58). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt hierfür ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung, also die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde (EuGH, Urteil vom 20.4.2016, C-366/13, Rn. 55; BGH, Urteil vom 26.3.2019, XI ZR 228/17, Rn. 35).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Rückgewähransprüche hinsichtlich der von dem Zedenten geleisteten Vergütung für einen Flugbeförderungsvertrag in Höhe der von der Beklagten ersparten Steuern und Gebühren geltend. Dieser Rückzahlungsanspruch steht in einem Kausalzusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen der Beklagten und dem Zedenten aus dem zugrundeliegenden Luftbeförderungsvertrag und folgt aus § 648 Satz 2 BGB. Hiernach behält das Luftfahrtunternehmen im Fall einer konkludenten Kündigung des Beförderungsvertrags durch Nichtantritt eines Fluges zwar seinen Anspruch auf das vereinbarte Flugentgelt, es muss sich aber gleichwohl dasjenige anrechnen lassen, was es durch den Nichtantritt des Fluges erspart hat. Ohne den freiwillig abgeschlossenen Flugbeförderungsvertrag hätte der Zedent die Vergütung nicht bezahlt und ein Rückgewähranspruch bestünde nicht.
Der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfüllungsort gemäß Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO begründet für sämtliche Klagen aus einem Luftbeförderungsvertrag einen einheitlichen Gerichtsstand (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2020, X ZR 10/19, Rn. 27). Grundsätzlich soll nur ein Gericht für alle Klagen aus dem Vertrag zuständig sein (BGH, Urteil vom 12.5.2020, X ZR 10/19, Rn. 28). Bei einem Vertrag über eine Luftbeförderung ist Erfüllungsort - nach Wahl des Fluggastes - der Ort des vertragsgemäßen Abflugs oder der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19, Rn. 62).
Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Erfüllungsort ist der Flughafen Dortmund als Ort des vertragsgemäßen Abfluges.
Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 30 JuZuVO NRW, der die Zuständigkeit für die Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen dem Amtsgericht Essen überträgt.
II.
Die Klage ist begründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der in der Klagebegründung im Einzelnen aufgeführten Steuern und Gebühren, jedoch begrenzt auf die Höhe des vollständigen Flugpreises für den stornierten Flug in Höhe von 14,39 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 648, 631, 812 Abs.1 S.1, 398 BGB.
a)
Auf den Rechtsstreit findet insoweit deutsches Recht Anwendung. Nach Art. 5 Abs. 2 Rom I-VO ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Dies ist hier der Fall, weil die reisende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in J. hat und Dortmund der Abflugort des gebuchten Fluges war. Die Klägerin hat den Wohnort des zu befördernden Fluggastes mit J. angegeben, was seitens der Beklagten auch nicht bestritten worden ist. Es entspricht aber dem Grundsatz des ersten Anscheins, dass eine Person unter ihrem Wohnsitz auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil es sich hierbei um den typischen Geschehensablauf handelt. Im Hinblick darauf genügt das einfache Bestreiten des gewöhnlichen Aufenthaltes durch die Beklagte nicht. Die Beklagte hätte vielmehr einen atypischen Geschehensablauf substantiiert darlegen und hierbei angeben müssen, aufgrund welcher Tatsachen der Fluggast unter dem unbestrittenen Wohnsitz ausnahmsweise nicht den gewöhnlichen Aufenthalt haben sollten.
Die Anwendung deutschen Rechts ist auch nicht durch die AGB der Beklagten wirksam abbedungen worden.
Dabei kann dahinstehen ob Ziffern 3.1.1 und 3.3.1 der AGB der Beklagten, mit der in Bezug auf die Rückerstattung von Steuern und Gebühren ungarisches Recht gewählt werden sollte, wirksam in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde. Denn die Vereinbarung der Anwendung von ungarischem Recht in den AGB der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie EG 93/13 (Klausel-RL) unwirksam.
Die Wirksamkeit einer Rechtswahlabrede richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 5 i.V.m Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre, mithin nach ungarischem Recht. Zum Kontrollmaßstab einer Rechtswahlklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Fluggesellschaft gehören aber nach der Rechtsprechung des EuGH auch die der Umsetzung der Klausel-RL dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind. Denn bei der Klausel-RL handelt es sich um eine allgemeine Regelung zum Schutz der Verbraucher, die in allen Wirtschaftszweigen einschließlich desjenigen des Luftverkehrs anwendbar ist (zuletzt EuGH, Urteil 18.11.2020 - C-519/19, juris Rn. 52 m.w.N.).
Eine Rechtswahlklausel darf daher nicht gegen die Mindestvorgaben nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL verstoßen und muss "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz" bei Beurteilung durch ein nationales Gericht genügen (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-191/15, NJW 2016, 2727).
Diese Voraussetzungen erfüllen 3.1.1 und 3.3.1 der AGB der Beklagten nicht. Vielmehr erweisen sie sich als irreführend, intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL.
Nach Art. 3 Satz 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Hiernach sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren. Insoweit sieht Art. 5 Satz 1 Klausel-RL vor, dass Klauseln, die einem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst sein müssen, wobei dieses Transparenzgebot im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-191/15, NJW 2016, 2727, Rn. 68).
Diesem Transparenzerfordernis werden die von der Beklagten verwendeten Klauseln nicht gerecht. Denn sie bringen zum Ausdruck, dass nur das "Übereinkommen" - definiert in den Begriffsbestimmungen unter Ziff. 2 der AGB der Beklagten als " Das Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 in seiner jeweils geänderten und ergänzten Fassung" - und - "geltendes Recht" für das Vertragsverhältnis mit der Beklagten entgegenstehen können. Letzteres wird in den AGB der Beklagten nicht definiert. Unter Ziff. 2 der AGB der Beklagten erfolgt lediglich eine Definition des Begriffs „Anwendbares Recht“ als „Alle Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen, verbindliche Verhaltenskodizes und verbindliche Richtlinien, einschließlich des Übereinkommens, der Verordnung 2027/97 und des Regierungsdekrets, die auf die Buchung, Ihre Reise mit uns und alle weiteren Serviceleistungen, die wir Ihnen im Rahmen dieser Bedingungen anbieten, anwendbar sind.“
Die abschließende Aufführung von "Übereinkommen" und "geltendes Recht" ist - auch unter Berücksichtigung ihrer Erläuterungen in Ziff. 2 der AGB - irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Klauselsteller den Verbraucher insbesondere über solche bindenden Rechtsvorschriften unterrichten, welche die Wirkung einer Rechtswahlabrede bestimmen (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-191/15, NJW 2016, 2727, Rn. 69).
Das ist hier aber gerade nicht geschehen, obwohl auf der Ebene des EU-Rechts für den Bereich der Personenluftbeförderung, auf die sich das Geschäftsfeld der Beklagten bezieht, insbesondere die Bestimmungen der Fluggastrechte-VO dem ausbedungenen ungarischen Rechts vorgehen. Diese Verordnung wird jedoch als vorrangiges Recht im Rahmen der Rechtswahlklausel nicht genannt und ihr Vorrang von dem Verweis auf "Übereinkommen" nicht erfasst. Was und "geltendes Recht" ist, bleibt für den durchschnittlichen Verbraucher ungeklärt.
Somit suggeriert die Rechtswahlklausel im Ergebnis, dass das ungarische Recht anwendbar sei, die Fluggastrechte-VO dagegen nicht, wobei nach der tatsächlichen die Rechtslage die Fluggastrechte-VO anwendbar ist und sogar Vorrang vor dem ungarischen Recht genießt. Dies begründet neben der dargestellten Intransparenz auch eine Irreführung des Verbrauchers (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15. April 2024 - 4 C 4347/23 (2) -, Rn. 57 ff., juris; OLG Köln, Beschl. v. 29.1.2021 - 9 U 184/20, juris Rn. 18 ff. m. w. N.; Amtsgericht Essen, Urteil vom 12.10.2021, Az. 12 C 67/21 m. w. N.; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 21.04.2023, 4 C 4/22; Staudinger , JM 2019, 134, 136)
Aufgrund der Unwirksamkeit der Rechtswahlabrede in Ziffern 3.1.1 und 3.3.1 der AGB der Beklagten verbleibt es somit bei der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO.
b)
Zwischen dem Zedenten und der Beklagten kam durch Internetbuchung und Buchungsbestätigung ein Personenluftbeförderungsvertrag zustande, der als Werkvertrag anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16.02.2016, X ZR 97/14; Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Auf den Beförderungsvertrag finden die gesetzlichen Vorschriften nach §§ 631 ff. BGB Anwendung.
c)
Mit der Stornierung der Buchung hat der Zedent von dem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1984, VII ZR 11/84; Urt. v. 20.03.2018, X ZR 25/17). Denn ein Luftbeförderungsvertrag kann bis zur Erbringung der Beförderungsleistung jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 648 BGB bestehen keine besonderen Formvoraussetzungen, sie kann auch konkludent durch das Nichterscheinen des Fluggastes am Leistungsort zur geplanten Abflugzeit der Flugverbindung erfolgen (OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021, I-9 U 184/20; AG Erding, Urteil vom 25.03.2019, 3 C 5139/18; Führich, in: Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 35, Rn. 46).
Dieses Kündigungsrecht ist weder durch Ziff. 5.8.1, Ziff. 5.8.2, Ziff. 6.4.1., und 6.4.2. der AGB der Beklagten, die einen Ausschluss der Erstattung von Steuern und Gebühren vorsehen, noch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 25/17) ausgeschlossen.
Durch die genannten AGB wird ein Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. In den Ziff. 6.4.1. und 6.4.2. der AGB der Beklagten wird zwischen einer Stornierung bis zum 14. Tag vor der planmäßigen Abflugzeit und einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor der geplanten Abflugzeit unterschieden. An die verschiedenen Zeitpunkte werden unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. Dies setzt eine grundsätzliche Stornierungsmöglichkeit voraus und steht der Annahme des Ausschlusses eines Kündigungsrechtes somit entgegen.
Der vollständige Ausschluss des Kündigungsrechts durch Allgemeine Beförderungsbedingungen hielte einer AGB-Kontrolle unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung auch nicht stand, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Soweit der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 25/17) eine unangemessene Benachteiligung verneint hat, betraf dies eine völlig abweichenden Frage. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die freie Preisbestimmung der Flugpreise beinhalte für das Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich auch das Recht, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anbieten zu können. Unter Berücksichtigung der typischen Gegebenheiten des Personenbeförderungsvertrags stelle es für sich genommen keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, wenn für einen Flugtarif durch allgemeine Beförderungsbedingungen das freie Kündigungsrecht abbedungen werde.
Danach wäre es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte Tarife mit und ohne Kündigungsrecht angeboten hätte und der Zedent sich bewusst, etwa wegen des günstigeren Preises, zu diesem Tarif entschieden hätte. In diesem Fall hätte der Fluggast die Wahl, so dass aufgrund der Möglichkeit einer freien Entscheidung von einer unangemessenen Benachteiligung nicht ausgegangen werden kann. Wird dem Fluggast dagegen erst bei der Buchung mitgeteilt, dass in keinem Fall ein Kündigungsrecht besteht, so hat der Fluggast hat keine Wahl und wird unangemessen benachteiligt, weil der vollständige Ausschluss des Kündigungsrechts mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB, der ein eines freies Kündigungsrecht gewährt, nicht zu vereinbaren ist.
d)
Als Rechtsfolge der Kündigung ist die Beklagte gemäß § 648 S. 2 HS. 1 BGB berechtigt, die vereinbarte Vergütung verlangen (bzw. behalten) zu dürfen. Nach § 648 S. 2 HS. 2 BGB muss sie sich jedoch sämtliche ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, so dass sie die Vergütung lediglich in der insoweit verminderten Höhe fordern bzw. behalten darf. Den überschüssigen Teil hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt und dem Besteller steht insoweit ein Rückgewähranspruch aus §§ 648 S. 2 Hs. 2, 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach § 648 S. 2 BGB soll die Kündigung des Bestellers für ihn wirtschaftlich neutralisieren; durch sie soll er weder Vorteile noch Nachteile haben (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 889; Staudinger-Peters, § 649 Rdnr. 16; RG-RK- Glanzmann, § 649 Rdnr. 9).
Ausgangspunkt der Berechnung der um die ersparten Aufwendungen gekürzten Vergütung ist die vereinbarte Vergütung. Auf deren Basis ist zu berechnen, welcher Vergütungsanspruch dem Unternehmer zustünde, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre. Dies ist hier - bei einem Pauschalpreis und noch nicht erbrachten Teilleistungen - der vereinbarte Flugpreis. Von dem so ermittelten Wert sind ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Im Falle von Luftbeförderungsleistungen ergeben sich als ersparte Aufwendungen die unverbrauchten Flugnebenkosten, die ein Luftfahrtunternehmen nur treffen, wenn tatsächlich Beförderungsleistungen erbracht werden. Hierunter fallen Steuern und Gebühren einschließlich Treibstoffzuschlägen, die eine Fluggesellschaft nur für tatsächlich mitreisende Passagiere abführen muss (siehe OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021, I-9 U 184/20; AG Erding, Urteil vom 24.07.2019, 3 C 5140/18; AG Nürtingen, Urteil vom 16.12.2019, 44 C 5252/19).
Hätte die Beklagte die Beförderung des Fluggastes durchführen müssen, so wäre die vereinbarte Flugpreis um die Höhe der Steuern, Entgelte und Gebühren, die an Dritte abzuführen sind, gekürzt worden. Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte diese Kosten zusätzlich zum Flugpreis ausweist, weil sie sie an den Fluggast weitergeben möchte, oder sie sie nicht ausweist, weil sie sie selbst trägt, verbliebe ihr lediglich der um diese Kosten reduzierte Flugpreis. Führt die Beklagte die konkrete Beförderung dagegen nicht durch, erspart sie sich diese Kosten und kann nicht den ungekürzten Flugpreis für sich beanspruchen.
Unerheblich ist insoweit, dass die Beklagte dem Fluggast keine Flugnebenkosten in Rechnung stellt und diese aus ihrem eigenen Vermögen trägt. Denn der Wortlaut des § 648 S. 2 BGB stellt im Rahmen der Anrechnung allein auf die ersparten Aufwendungen des Unternehmers ab. In Höhe dieser Aufwendungen ist der Vergütungsanspruch des Flugunternehmens folglich gemindert.
Aus der Regelung des § 648 S. 2 BGB ergibt sich nicht, dass die zu tätigenden und zu ersetzenden Aufwendungen in die Auftragssumme eingerechnet sein müssen. Als nach § 648 S. 2 BGB erspart anzurechnen sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrags hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Maßgebend sind dabei auch die Aufwendungen, die sich unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben (BGH NJW 1996, 1282; 1997, 733). Der Abzug rechtfertigt sich - ähnlich wie in §§ 326, 615, 642 BGB - aus dem Gedanken der Vorteilsausgleichung. Der Unternehmer soll durch die Kündigung weder Vor- noch Nachteile haben (BGH NJW 1996, 1282; 1999, 1253; NJW-RR 1999, 1464), nur der Reinertrag soll ihm also verbleiben. Hierzu muss der Unternehmer im Streitfall sogar die interne Kalkulation offenlegen (BGH MDR 1999, 672). Diese Rechtsprechung wäre nicht erforderlich, wenn der Unternehmer nur die ausgewiesenen Kosten von der Vergütung in Abzug bringen müsste. Es wäre zudem nicht hinnehmbar, dass der Unternehmer den Umfang der ausgewiesenen Kosten - entgegen seiner internen Kalkulation - abweichend selbst bestimmen und hierdurch über das Maß der ihm zustehenden Vergütung selbst entscheiden könnte.
Dass das Luftfahrtunternehmen so behandelt wird, als ob der Fluggast befördert worden wäre, ist - wie bei jedem anderen Werkunternehmer auch - in § 648 BGB genau so gewollt: Es erhält die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Alles andere hätte zur Konsequenz, dass das Luftfahrtunternehmen besser behandelt wird, als wenn es den Fluggast befördert hätte. Hierfür enthält § 648 BGB nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Die Anwendung des § 648 S. 2 BGB führt auch nicht dazu, dass der Fluggast bei nicht enthaltenen Steuern und Gebühren nach der Kündigung bessergestellt wird, als wenn die Steuern und Gebühren in dem Ticketpreis enthalten gewesen wären. Denn aus Sicht des Fluggastes hätte sich der Ticketpreis bei Aufschlag der Steuern und Gebühren erhöht und der Fluggast hätte diesen aus seiner Sicht erhöhten Ticketpreis erstattet bekommen. Der Eindruck, dass der Fluggast etwas erstattet bekommt, was er nicht bezahlt hat, beruht allein auf der Preispolitik der Beklagten, indem sie Steuern und Gebühren nicht ausweist, in der Erwartung, sie dann nicht erstatten zu müssen. Diese Preispolitik ist zulässig, kann aber nicht dazu führen, dass hierdurch die gesetzlichen Regelungen ausgehebelt werden. Das Luftfahrtunternehmen hat die rechtlichen Folgen seiner Preispolitik zu bedenken und kann nicht wegen der gewünschten Preispolitik eine Nichtanwendung der gesetzlichen Regelungen oder eine Anpassung der gesetzlichen Regelung wegen einer nicht vergleichbaren Ausgangssituation erwarten, die sie durch ihre Preispolitik selbst verändert hat. Vielmehr hat die Beklagte die Auswirkungen der bestehenden Rechtslage bei ihrer Preispolitik zu berücksichtigen.
Die Erstattung von Steuern und Gebühren ist weder durch Ziff 5.8.1, 6.4.1 und Ziff. 6.4.2 der AGB der Beklagten noch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 25/17) ausgeschlossen.
Die AGB der Beklagten halten, soweit sie einen generellen Ausschluss der Erstattung von Steuern und Gebühren vorsehen, einer AGB-Kontrolle nach deutschem Recht nicht stand. Sie stellen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, weil sie mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 648 BGB nicht zu vereinbaren sind, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1 BGB räumen dem Fluggast bei Kündigung von Luftbeförderungsverträgen nach herrschender Rechtsprechung selbst bei Beschränkung durch AGB des Luftfahrtunternehmens einen Anspruch auf die Erstattung von unverbrauchten Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren ein (OLG Köln, OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2021, I-9 U 184/20 LG Kleve, Teilurt. v. 14.10.2020 - 2 O 252/19, juris Rz. 14 ff.; LG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 3.7.2020 - 24 O 100/19, RRa 2021, 23). Das Oberlandesgericht Köln hat in dem genannten Beschluss die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, dass bereits eine Ausschlussfrist von einem Monat für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen wegen staatlicher Steuern eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstelle. Für den vollständigen Ausschluss des Rückerstattungsanspruches kann daher nichts anderes gelten.
Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2018 (Az. X ZR 25/17) nicht entgegen. Soweit der BGH in diesem Urteil die formularmäßige Beschränkung der Erstattung von "ersparten Aufwendungen", die zur "Reduzierung des Flugpreises" führen, nicht beanstandet, beruht dies darauf, dass für das Luftverkehrsunternehmen ein Spielraum für die Festsetzung der Flugpreise einschließlich der Bedingungen, unter denen diese gelten, besteht (BGH, RRa 2016, 186 Rn. 3). Da die entstehenden Kosten im Wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs sind, kann das Luftverkehrsunternehmen den von dem einzelnen Fluggast verlangten Flugpreis nicht ohne Berücksichtigung dieser Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorgangs kalkulieren (BGH Urteil vom 20.03.2018, Az. X ZR 25/17).
Kalkulieren kann das Luftfahrtunternehmen neben dem Flugpreis aber nur mit denjenigen Aufwendungen, die ihm auch zustehen, etwa Buchungsgebühren, Gebühren für größeren Sitzabstand, Gebühren für Sitzplatzreservierungen, Gebühren für Getränke- oder Essensreservierungen. Bei den hier geltend gemachten Steuern und Gebühren handelt es sich jedoch um seitens der Behörden und der Flughafenbetreiber gegenüber den Fluggesellschaften erhobenen Entgelte für die Serviceleistungen der Flughafenbetreiber, etwa für die Abfertigung der Passagiere und des Gepäcks, den Check-in der Passagiere und des Gepäcks, die Sicherheitskontrolle der Passagiere, die Durchleuchtung des Gepäcks oder die Passkontrolle und das Boarding. Diese Kosten sehen im Ergebnis nicht dem Luftfahrtunternehmen, sondern den Behörden und Flughafenbetreibern zu. Das Luftfahrtunternehmen kann hiermit nicht kalkulieren und sie insbesondere nicht in seine Gewinnmarge einbeziehen, weil es sie selbst zu erstatten hat. Entfällt diese Erstattungspflicht, weil der Fluggast die gebuchte Reise nicht antritt, so kann dies nicht dazu führen, dass diese vom Fluggast bezahlten Kosten nunmehr dem Luftfahrtunternehmen zustehen. Hierdurch stünde das Luftfahrtunternehmen bei Nichtantritt des Fluges besser als bei Beförderung des Fluggastes. Soweit das Luftfahrtunternehmen diese Kosten bereits im Voraus an die zuständigen Behörden und Flughafenbetreiber gezahlt hat, steht es auch dem Luftfahrtunternehmen frei, die - mangels Antritt des Fluges - nicht angefallenen Steuern und Gebühren zurückzufordern. Auch insoweit liegt eine Leistung ohne Rechtsgrund vor.
Dementsprechend hat auch der BGH ausgeführt, dass die "nicht verbrauchten" Steuern und Gebühren erstattbar sind. Der geltend gemachte Anspruch wurde in diesem Urteil allein deshalb nicht zugesprochen, weil "die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 VII ZR 6/14, NZBau 2015, 226 Rn. 20) nicht substantiiert dargetan haben, welche konkreten Steuern und Gebühren, die die Beklagte ihrerseits nicht "verbraucht" hat".
e)
Diesen damit gegebenen Anspruch hat der Zedent wirksam an die Klägerin abgetreten.
Eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB setzt eine wirksame Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar voraus.
Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass der Buchende ihr die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Vergütung für die Personenbeförderung im Umfang des hiervon auf unverbrauchte Steuern, Gebühren und ähnliche Flugnebenkosten entfallenden Betrages angeboten habe, indem er das elektronische Formular der Klägerin auf ihrer Webseite www.I.de ausgefüllt habe. Die Klägerin habe das Angebot kurz darauf per E-Mail angenommen. Der Zedent habe den Abschluss der Vereinbarung und die Abtretung schriftlich noch einmal bestätigt.
Die Beklagte hat die Abtretung nebst Annahme wirksam bestritten (vgl. LG Essen, Az. 13 T 41/24).
Die Abtretung nebst Annahme der Forderung an die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Danach hat die Klägerin dem Vertragspartner der Beklagten spätestens dadurch ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrages unterbreitet, indem sie das vorgelegte Bestätigungsformular, welches sämtliche notwendigen Informationen enthält, zur Verfügung stellte. Hierbei bedarf es keiner Unterzeichnung des Zessionars, da die Abtretung nicht formbedürftig ist. Das Angebot wurde dadurch angenommen, dass der Vertragspartner der Beklagten das Bestätigungsformular am 13.12.2024 unterzeichnete und an die Klägerin zurückgab. Die schriftlich bestätigte, eigentliche Forderungsabtretung nahm die Klägerin sodann entgegen.
Der Zedent hat die erfolgte Abtretung und seine Unterschrift unter dem Bestätigungsformular im Rahmen der erfolgten schriftlichen Zeugenvernehmung bestätigt.
Das Gericht ist daher nach Würdigung der vorgelegten Kopien, der schriftlichen Aussage des Zedenten sowie des gesamten Inhalts des Parteivorbringens davon überzeugt, dass der Zedent die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten hat.
Der Klägerin steht somit aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Beförderungsentgeltes im Umfang der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren in Höhe von 27,56 €, beschränkt auf den Gesamtflugpreis in Höhe von 14,39 €, nach §§ 648 S. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB zu.
Die Verzugszinsen, die die Klägerin in gesetzlicher Höhe beantragt, ergeben sich nach deutschem Recht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.
Die Erstattung der Verzugszinsen ist vorliegend nach deutschem Recht zu beurteilen, da keine Partei eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Parteien im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorgetragen hat. Nach Artikel 5 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Da der Zedent seinen gewöhnlichen Aufenthalt in J. hat und der Flughafen Dortmund Abflugort des Fluges war, ist deutsches Recht anzuwenden.
Die Beklagte befindet sich seit Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 16, 19 der Verordnung (EG) 861/2007 i.V.m. § 91 ZPO.
Das Urteil ist gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) 861/2007 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14,39 EUR festgesetzt.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
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