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502 C 1994/20•Amtsgericht Duisburg, 2021-05-31, 502 C 1994/20
502 C 1994/20Court of First InstanceMay 31, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-31
Aktenzeichen: 502 C 1994/20
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2021:0531.502C1994.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
1. Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien zur Kontonummer … aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 23.03.2020 nicht zum 30.06.2020 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte … in Höhe von 255,85 Euro freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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