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502 C 2425/20•Amtsgericht Duisburg, 2021-03-01, 502 C 2425/20
502 C 2425/20Court of First InstanceMar 1, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-01
Aktenzeichen: 502 C 2425/20
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2021:0301.502C2425.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
1. Es wird festgestellt, dass die Prämiensparverträge Nr. … und … durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2020 nicht zum 30.6.2020 beendet worden sind.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 1.7.2020 mit der Entgegennahme der monatlichen Sparraten zu den im Klageantrag zu 1.) benannten Sparverträgen in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 159,94 € gegenüber den Rechtsanwälten … freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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