62 IN 496/06•Amtsgericht Duisburg, 2008-06-24, 62 IN 496/06
Amtsgericht Duisburg, 2008-06-24, 62 IN 496/06
62 IN 496/06Court of First InstanceJun 24, 2008
Regest
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im insolvenzgerichtlichen Verfahren umfassen auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er für den Verwalter und das Insolvenzgericht jederzeit ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zwei-felsfrei erreichbar ist. In einem Hauptinsolvenzverfahren ist der Verwalter verpflichtet, Hinweisen auf ver-heimlichtes Auslandsvermögen des Schuldners nachzugehen. Bei diesen Ermittlun-gen hat der Schuldner ihn zu unterstützen. Der Schuldner hat dem Verwalter nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, sondern ist auch verpflichtet, auf Ver-langen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, mit denen der Verwalter den Wahr-heitsgehalt der schuldnerischen Angaben überprüfen kann. Der Schuldner muss sich ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bei der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO). Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2008 – 62 IN 496/06
Full text
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 496/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-24
Aktenzeichen: 62 IN 496/06
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2008:0624.62IN496.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: § 4 a, § 4 c, § 80 Abs. 1, § 97, § 148 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, § 85 Abs. 2 ZPO.
Leitsätze
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im insolvenzgerichtlichen Verfahren umfassen auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass er für den Verwalter und das Insolvenzgericht jederzeit ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zwei-felsfrei erreichbar ist.
In einem Hauptinsolvenzverfahren ist der Verwalter verpflichtet, Hinweisen auf ver-heimlichtes Auslandsvermögen des Schuldners nachzugehen. Bei diesen Ermittlun-gen hat der Schuldner ihn zu unterstützen.
Der Schuldner hat dem Verwalter nicht nur umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, sondern ist auch verpflichtet, auf Ver-langen Auskünfte und Nachweise vorzulegen, mit denen der Verwalter den Wahr-heitsgehalt der schuldnerischen Angaben überprüfen kann.
Der Schuldner muss sich ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten bei der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO).
Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2008 – 62 IN 496/06
Tenor
Die der Schuldnerin am 11.07.2007 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.