62 IN 212/03•Amtsgericht Duisburg, 2007-01-22, 62 IN 212/03
Amtsgericht Duisburg, 2007-01-22, 62 IN 212/03
62 IN 212/03Court of First InstanceJan 22, 2007
Regest
1. Eine fremdsprachige Urkunde ist ohne gleichzeitige Vorlage einer beglaubigten Übersetzung nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung, wenn das Gericht den Inhalt des Schriftstücks ohne Hilfe anderer zweifelsfrei feststellen und sprachlich verstehen kann. 2. Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Verpflichtung, seine Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Ein besonderes Auskunftsverlangen ist nicht erforderlich. 3. Bei einem Anschriftenwechsel hat der Schuldner durch umgehende Mitteilungen an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter dafür zu sorgen, dass er für beide immer und ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist. Dass das Gericht ihn nach eigenen Ermittlungen letztlich doch erreicht, beseitigt weder die Pflichtverletzung noch das Verschulden. AG Duisburg, Beschluss vom 22. 1. 2007 – 62 IN 212/03 (rechtskräftig)
Full text
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 212/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-22
Aktenzeichen: 62 IN 212/03
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0122.62IN212.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 97 Abs. 1, 3, § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; ZPO § 294
Leitsätze
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Eine fremdsprachige Urkunde ist ohne gleichzeitige Vorlage einer beglaubigten Übersetzung nur dann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung, wenn das Gericht den Inhalt des Schriftstücks ohne Hilfe anderer zweifelsfrei feststellen und sprachlich verstehen kann.
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Die Auskunftspflicht des Schuldners im Insolvenzverfahren umfasst auch die Verpflichtung, seine Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren. Ein besonderes Auskunftsverlangen ist nicht erforderlich.
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Bei einem Anschriftenwechsel hat der Schuldner durch umgehende Mitteilungen an das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter dafür zu sorgen, dass er für beide immer und ohne Schwierigkeiten tatsächlich und postalisch zweifelsfrei erreichbar ist. Dass das Gericht ihn nach eigenen Ermittlungen letztlich doch erreicht, beseitigt weder die Pflichtverletzung noch das Verschulden.
AG Duisburg, Beschluss vom 22. 1. 2007 – 62 IN 212/03 (rechtskräftig)
Tenor
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Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
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Die am 07.08.2003 bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
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Der Versagungsantrag des Finanzamtes O vom 17.02.2006 wird auf Kosten der
Finanzverwaltung zurückgewiesen.
- Die übrigen Kosten des Verfahrens über die Versagungsanträge trägt der
Schuldner.
- Gegenstandswert für den Versagungsantrag der Gläubigerin Sparkasse O:
19.708,14 EUR.
- Gegenstandswert für den Versagungsantrag des Gläubigers R: 21.269,74 EUR.
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