Amtsgericht Duisburg, 2005-03-31, 72 C 5170/04

72 C 5170/04Court of First InstanceMar 31, 2005

Full text

Amtsgericht Duisburg — 72 C 5170/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-31

Aktenzeichen: 72 C 5170/04

ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2005:0331.72C5170.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 186,69 € und an die Klägerin zu 2. 186,70 € sowie an die Kläger zu 3. bis 5. je 86,70 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 %, die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 % und die Beklagte 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. tragen 82 % der Kläger zu 1. selbst und 18 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen 79 % die Klägerin zu 2. selbst und 21 % die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3., 4. und 5. tragen diese jeweils 78 % selbst und die Beklagte jeweils 22 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte selbst 20 %, der Kläger zu 1. 27 %, die Klägerin zu 2. 23 % und die Kläger zu 3., 4. und 5. jeweils 10 %.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die betreffenden Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 2. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 3. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger zu 4. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin zu 5. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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