62 IN 189/04•Amtsgericht Duisburg, 2004-06-29, 62 IN 189/04
Amtsgericht Duisburg, 2004-06-29, 62 IN 189/04
62 IN 189/04Court of First InstanceJun 29, 2004
Regest
Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen. Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen. Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.
Full text
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 189/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-06-29
Aktenzeichen: 62 IN 189/04
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2004:0629.62IN189.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4, § 13 II, § 21 II Nr. 2, § 24 I, ZPO § 91 a, § 303
Leitsätze
Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erstreckt sich auch auf die Verwendung von Finanzmitteln, die ein Dritter dem Schuldner auf Grund einer Vereinbarung zur Verfügung stellt, insbesondere Kreditmittel, Zuwendungen unter einer Zweckbestimmung und geschäftliche Einlagen.
Die Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers ist wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht und der Antragsteller trotz einer zuvor angeordneten Verfügungsbeschränkung eine Zahlung des Schuldners angenommen hat, ohne dass er hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei entfallen. Dies gilt jedenfalls, wenn Schuldner ein beschränkt haftender Rechtsträger ist, dessen Vertreter der gesetzlichen Insolvenzantragspflicht unterliegen.
Das Insolvenzgericht kann sowohl das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes als auch die Unwirksamkeit einer Erledigungserklärung durch eine Zwischenentscheidung (§ 303 ZPO, § 4 InsO) feststellen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist.
Es wird festgestellt, dass die Erledigungserklärungen der antragstellenden Gläubigerin vom 07.06.2004 und der Schuldnerin vom 25.06.2004 rechtlich unwirksam sind.
Das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.
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