62 IN 167/02•Amtsgericht Duisburg, 2003-06-20, 62 IN 167/02
Amtsgericht Duisburg, 2003-06-20, 62 IN 167/02
62 IN 167/02Court of First InstanceJun 20, 2003
Regest
Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO bereits vor der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuß zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzen. Für die Vergütung dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV entsprechend. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht zwingend anhand einer Stundenzahl und eines Stundensatzes zu berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien festgesetzt werden. Unzulässig ist jedoch die direkte oder indirekte Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse, etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung. Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Ähnlichkeit der Aufgaben sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder an derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu orientieren. Dabei ist auch eine eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Überwachung der Leitungsmacht über Konzernunternehmen zu berücksichtigen. Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse in Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung des Ausschußmitglieds zunächst insgesamt einheitlich errechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden. Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 20.06.2003 - 62 IN 167/02 u.a.
Full text
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 167/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-20
Aktenzeichen: 62 IN 167/02
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0620.62IN167.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 21 Abs. 1, § 73; InsW § 17, 18
Leitsätze
Das Insolvenzgericht kann auf Grund des § 21 Abs. 1 InsO bereits vor der Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Gläubigerausschuß zur Unterstützung und Beratung des vorläufigen Insolvenzverwalters einsetzen. Für die Vergütung dieses Ausschusses gelten § 73 InsO, §§ 17, 18 InsVV entsprechend.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist nicht zwingend anhand einer Stundenzahl und eines Stundensatzes zu berechnen, sondern kann auch nach anderen sachgerechten Kriterien festgesetzt werden. Unzulässig ist jedoch die direkte oder indirekte Berechnung der Ausschußvergütung auf der Grundlage des Wertes der Insolvenzmasse, etwa als Bruchteil der Verwaltervergütung.
Hatte der schuldnerische Rechtsträger vor der Insolvenz einen Aufsichtsrat, so kann es angesichts der Ähnlichkeit der Aufgaben sachgerecht sein, die Vergütung der Gläubigerausschußmitglieder an derjenigen der Aufsichtsratsmitglieder zu orientieren. Dabei ist auch eine eventuelle Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Überwachung der Leitungsmacht über Konzernunternehmen zu berücksichtigen.
Hat das Gericht in mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren die (vorläufigen) Gläubigerausschüsse in Personalunion mit den selben Personen besetzt, so kann die Vergütung des Ausschußmitglieds zunächst insgesamt einheitlich errechnet und sodann nach dem wirtschaftlichen Gewicht der Verfahren auf die einzelnen Insolvenzmassen umgelegt werden.
Amtsgericht Duisburg, Beschluß vom 20.06.2003 - 62 IN 167/02 u.a.
Tenor
-
Die Vergütungsanträge der Beteiligten S und Ni werden zurückgewiesen.
-
Die Vergütung der Beteiligten E, Dr. N, H, Dr. L, W, X und Dr. Z für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in den nachfolgenden Verfahren zwischen dem 22.7. und dem 1.9.2002 wird wie folgt festgesetzt:
Verfahren Betrag EUR
62 IN 167/02 1.085,94
62 IN 168/02 237,79
60 IN 136/02 174,73
63 IN 117/02 79,42
62 IN 181/02 14,92
62 IN 182/02 47,17
62 IN 183/02 34,18
62 IN 184/02 12,03
62 IN 185/02 222,39
62 IN 186/02 106,38
62 IN 187/02 718,19
62 IN 188/02 13,48
62 IN 189/02 150,18
62 IN 190/02 414,44
62 IN 191/02 277,74
62 IN 192/02 17,81
62 IN 193/02 284,48
62 IN 194/02 217,09
62 IN 195/02 33,21
62 IN 196/02 25,51
62 IN 198/02 567,52
62 IN 199/02 11,07
60 IN 138/02 67,87
Summe 4.813,54
Im übrigen werden die Vergütungsanträge zurückgewiesen.
- Der Richter behält sich auch die Entscheidung über weitere Vergütungsanträge der Mitglieder des Gläubigerausschusses vor.
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