62 IN 91/00•Amtsgericht Duisburg, 2003-04-30, 62 IN 91/00
Amtsgericht Duisburg, 2003-04-30, 62 IN 91/00
62 IN 91/00Court of First InstanceApr 30, 2003
Regest
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig. Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über. Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer solchen Rückstellung möglich ist.
Full text
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 91/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: 62 IN 91/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0430.62IN91.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4 a, § 54, § 55, § 56, § 196, § 298 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig.
Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über.
Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer solchen Rückstellung möglich ist.
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung wird zurück gewiesen.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen (§ 58 InsO), bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu bilden.
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