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723 Ds 253/2•Amtsgericht Dortmund, 2024-11-15, 723 Ds 253/2
723 Ds 253/2Court of First InstanceNov 15, 2024
Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen.
Entscheidungsdatum: 2024-11-15
Aktenzeichen: 723 Ds 253/2
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2024:1115.723DS253.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 723
Normen: PolG NRW § 12a Abs. 1
Für die Anordnung polizeilicher Anhalte- und Sichtkontrollen (sog. strategische Fahndung) i.S. von § 12a PolG NRW genügt nicht bereits, dass es sich bei einem Gebiet um einen Kriminalitätsbrennpunkt handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Begehung einer bereits im Anordnungszeitpunkt konkretisiert bestimmbaren erheblichen Straftat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besorgen lassen.
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1; 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; 53 StGB.
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