260 IN 161/04•Amtsgericht Dortmund, 2009-04-30, 260 IN 161/04
Amtsgericht Dortmund, 2009-04-30, 260 IN 161/04
260 IN 161/04Court of First InstanceApr 30, 2009
Full text
Amtsgericht Dortmund — 260 IN 161/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-30
Aktenzeichen: 260 IN 161/04
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2009:0430.260IN161.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 08.10.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der gegenwärtige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. B, T-Straße, ####2 E, wird zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 08.10.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.12.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
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