Amtsgericht Dortmund, 2006-02-21, 258 IK 97/04

258 IK 97/04Court of First InstanceFeb 21, 2006

Full text

Amtsgericht Dortmund — 258 IK 97/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-02-21

Aktenzeichen: 258 IK 97/04

ECLI: ECLI:DE:AGDO:2006:0221.258IK97.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Insolvenzgericht

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der M N, G-Straße, ####1 I2

zusätzlich beteiligt:

N N, I-Weg, ####2 I2

als Versagungsantragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C, Marker B-Allee, ####3 I2

wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie in der Laufzeit ihrer Abtre-tungserklärung vom 15.05.2004 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vor-liegen.

Der bisherige Treuhänder, Dipl.-Kaufmann F I, H-Straße, ####4 I2, nimmt kraft Ge-setzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen der Schuldnerin auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren T tretende laufende Bezüge nach Maßga-be der Abtretungserklärung vom 15.05.2004 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.10.2004 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.

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