257 IK 45/02•Amtsgericht Dortmund, 2005-05-09, 257 IK 45/02
Amtsgericht Dortmund, 2005-05-09, 257 IK 45/02
257 IK 45/02Court of First InstanceMay 9, 2005
Regest
1. Wird gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine sofortige Beschwerde eingelegt, so hat die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis. 2. Gegen den Abhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO zu entscheiden hat. 3. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO betrifft, ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt. 4. Unterhaltsgläubiger dürfen, soweit ihre Ansprüche Insolvenzforderungen sind, den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO nicht pfänden.
Full text
Amtsgericht Dortmund — 257 IK 45/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-09
Aktenzeichen: 257 IK 45/02
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2005:0509.257IK45.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenz
Normen: InsO §§ 89 Abs. 3, 89 Abs. 1; ZPO §§ 850 c, 850 d
Leitsätze
- Wird gegen einen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses eine sofortige Beschwerde eingelegt, so hat die Rechtspflegerin
des Vollstreckungsgerichts eine Abhilfebefugnis.
-
Gegen den Abhilfebeschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die das Insolvenzgericht gem. § 89 Abs. 3 InsO zu entscheiden hat.
-
Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO betrifft, ist der Schuldner selbst erinnerungsbefugt.
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Unterhaltsgläubiger dürfen, soweit ihre Ansprüche Insolvenzforderungen sind, den massefreien Differenzbetrag zwischen § 850 c ZPO und § 850 d ZPO nicht pfänden.
Tenor
Die sofortigen Beschwerde der Stadt I2 vom 21.01.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 18.01.2005 (32 M 1643/04) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.
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