Amtsgericht Dortmund, 1999-10-11, 132 C 6509/99

132 C 6509/99Court of First InstanceOct 11, 1999

Regest

Einem Arbeitgeber, der an seinen durch einen Verkehrsunfall schuldlos verletzten Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlt und einen Rechtsanwalt beauftragt, den gemäß § 6 Abs. I EFZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schä-diger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, steht ein Anspruch ge-gen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Anwaltskosten nur dann zu, wenn sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bereits in Verzug befanden, als der Arbeitgeber den Rechtsanwalt beauftragte.

Full text

Amtsgericht Dortmund — 132 C 6509/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-10-11

Aktenzeichen: 132 C 6509/99

ECLI: ECLI:DE:AGDO:1999:1011.132C6509.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Leitsätze

Einem Arbeitgeber, der an seinen durch einen Verkehrsunfall schuldlos verletzten

Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlt und einen Rechtsanwalt beauftragt, den gemäß

§ 6 Abs. I EFZG auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch gegen den Schä-diger und dessen Haftpflichtversicherung geltend zu machen, steht ein Anspruch ge-gen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung auf Ersatz der Anwaltskosten nur dann zu, wenn sich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung bereits in Verzug befanden, als der Arbeitgeber den Rechtsanwalt beauftragte.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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