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38 C 150/25•Amtsgericht Düsseldorf, 2026-05-13, 38 C 150/25
38 C 150/25Court of First InstanceMay 13, 2026
Werden die Mietwagenkosten auf Basis von Fracke ermittelt, ist ein pauschaler Aufschlag für etwaige Mehrkosten für ein Unfallersatzgeschäft nicht zulässig.
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 38 C 150/25
ECLI: ECLI:DE:AGD:2026:0513.38C150.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 38
Normen: BGB § 823; BGB § 249
Werden die Mietwagenkosten auf Basis von Fracke ermittelt, ist ein pauschaler Aufschlag für etwaige Mehrkosten für ein Unfallersatzgeschäft nicht zulässig.
In dem Rechtsstreit
der H. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Y.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
gegen
die T. AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vors.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2026 durch den Richter am Amtsgericht S.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.679,69 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Verkehrsunfall in Düsseldorf vom 04.05.22 geltend, aus dem die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in voller Höhe haftet.
Der unfallgeschädigte Zedent mietete bei der Klägerin mit Mietvertrag vom 05.04.2022 (Bl. 13 d.A.) für sein Fahrzeug der Gruppe 5 ein Ersatzfahrzeug vom 05.04.2022 bis zunächst 21.04.22, schlussendlich aber bis zum 06.05.2022 an, wofür diese gem. Rechnung vom 09.05.2022 (Bl. 14 d.A.) ihm 4.551,89 € in Rechnung stellte. Seine Erstattungsansprüche ließ sie sich hierfür an Erfüllungs Statt abtreten (Bl. 15 d.A.).
Die Beklagte leistete Zahlungen von 1.132,06 € und 547,62 € und verweigert zuletzt auch auf anwaltliche Mahnung mit Frist zum 19.09.2025 weitere Zahlungen.
Die Klägerin behauptet, es sei eine Anmietdauer von 32 Tagen erforderlich gewesen, die sich aus der im Schadensgutachten ermittelten Reparaturdauer von 14 Tagen ergäbe. Dem Geschädigten habe das Gutachten erst am 12.04.2022 vorgelegen. Sodann seien zwei Tage Bedenkzeit und die Osterfeiertage hinzuzurechnen.
Sie meint, bei den Mietwagenkosten von ursprünglich insgesamt 1.863,84 € als arithmetisches Mittel der Gruppe 4 nach den Erhebungen von Schwacke und Fraunhoferinstitut („Fracke“) handle es sich um den üblichen Preis. Hierauf sei ein Aufschlag von 20% für unfallbedingte Mehrkosten zu berechnen, nämlich für Vorhaltung und Vorfinanzierung. Hinzu kämen erforderliche und übliche Nebenkosten von 21,35 €/Tag für Haftungsreduzierung auf 0,00 €, 11,66 €/Tag für Winterreifen und 60,28 € Kosten für die erfolgte Zustellung. Insgesamt ergäben sich übliche Mietwagenkosten von 3.353,21 €, sodass abzüglich 1.679,68 € Zahlung noch 1.673,53 € Restforderung verbliebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.679,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2025 sowie 248,80 € anwaltliche Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, es sei schon kein Schaden auf Seiten des Geschädigten entstanden, weil diesem von der Beklagten werblich zugesichert werde, er werde nicht mit Kosten belastet. Eine Anmietung bei der Beklagten werde bestritten, die Anmietzeit sei nicht erforderlich, ersparte Eigenaufwendungen seien zu berücksichtigen. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien nicht erforderlich, weil die ablehnende Haltung der Beklagten bekannt war.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB über die schon geleistete Zahlung nicht zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Das Bestreiten der Beklagten ist in Ansehung des vorgelegten Mietvertrages nicht ausreichend. Insbesondere begründen die von der Beklagten angeführten Geschäftspraktiken, insbesondere ein mit großzügigen Leistungen und Provisionen unterlegter Vertrieb keine ausreichenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Mietvertrages. Vielmehr stellt der Abschluss derartiger Mietverträge einen konsequenten Teil eines Unfallersatzgeschäftes dar.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in strafrechtlich relevanter Mietwagenkosten ohne tatsächliche Vermietung verlangt, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte ist ausweislich des Mietvertrages rechtlich Vermieterin. Ob sie sich für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Dritter bedient, ist irrelevant. Insbesondere ist es unproblematisch, wenn die Beklagte Fahrzeuge Dritter an den Geschädigten weitervermietet.
Auch die Abtretung als solche ist mittels der Abtretungserklärung belegt. Aus welchen Gründen diese unwirksam sein soll erschließt sich nicht.
Dem Geschädigten ist ein Schaden in Form der erforderlichen Mietwagenkosten entstanden.
a)
Soweit die Beklagte den Geschädigten zusichert, für sie sei die Anmietung nicht mit Kosten verbunden, bedeutet dies nicht, dass diese unentgeltlich erfolgt, sondern lediglich, dass die Gegenleistung nicht in der Zahlung eines Mietzinses, sondern in der Abtretung etwa bestehender Ersatzansprüche erfüllungshalber besteht, sodass der Geschädigte im Ergebnis nicht mit Kosten belastet wird.
b)
Die Mietwagenkosten sind allerdings nur zu einem Teil der angesetzten Kosten als erforderlich anzusehen.
aa) Mietdauer
Die erforderliche Mietdauer beschränkt sich auf die von der Beklagten zugestandenen 21 Tage.
Das Gericht verkennt nicht, dass dem Geschädigten eine den Umständen entsprechende Ermittlungs- und Bedenkzeit zuzugestehen ist. Ausweislich des Gutachtens hatte das 18 Jahre alte Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 270 TKM einen auch für Laien sofort ersichtlichen Totalschaden erlitten, da es nicht mehr fahrtüchtig war und wesentliche Teile der Lenkung ersetzt werden mussten. Der Geschädigte hatte sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zu bemühen, die Mietdauer gering zu halten und durfte daher keine Mietdauer in Kauf nehmen, die er vermieden hätte, wenn er die Mietkosten selbst hätte tragen müssen. Dies gilt hier umso mehr, als der Geschädigte schon bei Anmietung gem. Mietvertrag für 21 Tage den Preis hätte kennen müssen und damit wissen musste, dass die Mietwagenkosten über dem Wiederbeschaffungswert lagen. Er hätte mithin für eine umgehende Begutachtung Sorge tragen und eine etwaige Wartezeit schon für die Sondierung Marktes nutzen müssen. Auf dem evident einzig relevanten Privatmarkt (vgl. Gutachten) findet die Suche in ganz allgemein verbreiteter Weise über die großen Internetportale statt und ist sofort, rund um die Uhr und unabhängig von Feiertagen möglich. Gründe weshalb die Begutachtung erst am 4 Tage nach dem Unfall erfolgte, sind nicht dargelegt. Dies hätte angesichts der unüblichen langen Zeit und der Kenntnis nur aus der Sphäre der Klägerin oder des Zedenten der Klägerin oblegen. Da der Geschädigte bei der Begutachtung selbst anwesend, war müssen ihm spätestens am 09.04. die relevanten Daten bekannt gewesen sein. Er konnte also - wenn er gehörig die Entscheidungsgrundlagen (Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges) schon zuvor sondiert hatte - sofort entscheiden, wie er sich verhalten möchte.
Daneben ist nicht vorgetragen, welche Entscheidung der Geschädigte überhaupt getroffen hat, ob er also repariert hat, ob ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und insbesondere wann tatsächlich die unfallbedingte Nutzungsentziehung beendet war.
Es hat damit mit den von der Beklagten zugestandenen 21 Tagen sein Bewenden. Damit sind etwaige Ermittlungs- und Überlegungsfristen völlig ausreichend berücksichtigt.
bb) erforderlicher Tarif
Für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gilt grundsätzlich:
Der Geschädigte kann nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (s. auch zum Folgenden: BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 -, juris, Rz. 8). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.03.2012 - VI ZR 40/10 -, juris, Rz. 8; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10).
(OLG Jena Urt. v. 11.3.2026 - 2 U 496/25, BeckRS 2026, 3721 Rn. 64, beck-online)
Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Tatrichter bei der Ermittlung der erforderlichen Kosten ein Ermessenspielraum zu und kann er sich insbesondere auch gängiger Listen bedienen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. 12. 2012 - VI ZR 316/11 ).
(1) „Fracke“
Insoweit ist auch im hiesigen Sprengel zunächst anerkannt, dass die Kosten nach der sog. „Fracke“-Methode gem. § 287 ZPO geschätzt werden dürfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2019 - I-1 U 74/18). Auch wenn damit anerkannt ist, dass von zwei angreifbaren Schätzmethoden der Mittelwert den erforderlichen Kosten am nächsten kommen soll, schließt sich das erkennende Gericht dem im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und Regulierungspraxis an.
Die Ermittlung der Kosten für ein Fahrzeug Gruppe 4nach „Fracke“ in der Klageschrift ist als solche unstreitig.
(2) pauschaler Zuschlag
Nach Auffassung des Gerichts ist ein pauschaler Zuschlag für angeblich unfallbedingte Mehrkosten bei Anwendung der „Fracke“-Methode nicht angängig.
Dies folgt daraus, dass mit dem arithmetischen Mittel nach „Fracke“ bereits ein erheblicher faktischer Zuschlag auf den geringeren von mehreren zugänglichen Tarifen vorgenommen wurde. Entsprechend hat der BGH (Urt. v. 12. 4. 2011 - VI ZR 300/09; BGH, Urteil vom 18. 12. 2012 - VI ZR 316/11 ; so auch OLG Saarbrücken Urteil vom 26.5.2023 - 3 U 20/23; OLG Jena (2. Zivilsenat), Urteil vom 11.03.2026 - 2 U 496/25) einen Zuschlag auf die Werte der Fraunhofer-Erhebung nicht beanstandet. Das bedeutet aber keineswegs, dass generell, also auch bei Fracke noch ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Die Klägerin zeigt keine konkreten Mehraufwendungen auf, die hier tatsächlich unfallbedingt wären. Bei einer Anmietung an einem Wochentag, ist auch keine besondere Eilsituation erkennbar; es wird nicht einmal konkret vorgetragen, dass der Geschädigte unverzüglich, gleichsam nahtlos auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war.
Vielmehr stellen die von ihr vorgetragenen Positionen ihre eigenen Investitionen dar, mit dem sie sich Zugang zum Unfallersatzmarkt neben der Konkurrenz verschafft. Dass derartige Aufwendungen auch bei Spontananmietungen bei Mitbewerbern anfallen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr bleibt insoweit die pauschalisierte Mittelung aus zwei Erhebungen, nämlich nach Fracke maßgeblich.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgt nun auch das OLG Jena (OLG Jena (2. Zivilsenat), Urteil vom 11.03.2026 - 2 U 496/25), wenn die Werte nach der Fraunhofer-Erhebung zzgl. 15% Aufschlag jedenfalls in den Fällen zugrunde gelegt werden, in denen der Geschädigte keine eigenen Erkundigungen zu regional üblichen und zugänglichen Tarifen angestellt hat. Dass hier der Geschädigte eigene, wirtschaftlich unabhängig Erkundigungen überhaupt angestellt hat, ist weder vorgetragen, noch nach dem von der Klägerin im Kern unbestrittenen Vertriebsmodell über Abschleppunternehmen und Werkstätten mit erheblichen Provisionen auch nur anzunehmen. Unterbleiben jegliche Erkundigungen, etwa weil dem Geschädigten bei der Anmietung - wie unwidersprochen von der Klägerin praktiziert - zugesichert wird, dass er keine Kosten tragen muss, so muss sich der Ersatzanspruch ohnehin auf den günstigsten Tarif beschränken.
(3) Haftungsreduzierung
Das Gericht teilt die Einschätzung, dass angemessene Zusatzkosten für eine Haftungsreduzierung auf „0“ regelmäßig als erforderlich betrachtet werden dürfen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte für das beschädigte Fahrzeug einen vergleichbaren Schutz unterhält (so auch BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - VI ZR 74/04 abzgl. ggf. Vorteilsanrechnung). Denn anders als bei einem angemieteten Fahrzeug kann der Geschädigte gerade bei Bagatellschäden unterhalb der „Fracke“ zugrunde gelegten Selbstbeteiligung (rd. 500,00 €) frei entscheiden, ob er an seinem eigenen Fahrzeug einen derartigen Schaden unrepariert hinnimmt, während er schadensbedingt am Ersatzwagen das finanzielle Risiko tragen müsste.
Allerdings erscheint der Ansatz der Klägerin unangemessen hoch.
Das zeigt schon die Hochrechnung des Betrages von 21,35 €/Tag, die eine Summe von 7.792,75 €/Jahr ergäbe. Der geltend gemachte Betrag liegt daneben auch über dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag von 19,88 €. Eine Haftungsreduzierung unterhalb der üblichen Selbstbeteiligung von 500,00 € ist selbstverständlich hier auch evident der Höhe nach nicht erforderlich gewesen, weil die hierfür berechneten Kosten bei der Klägerin oberhalb der zu reduzierenden Selbstbeteiligung lagen (vgl. AG Düsseldorf U. v. 11.03.26 - 35 C 532/25).
Die Beklagte hat demgegenüber mit Beispielen aufgezeigt, dass auf dem Markt wesentlich geringere Beträge üblich sind, diese insbesondere auf einen Höchstbetrag gedeckelt sind. Dies korrespondiert mit den eigenen Erfahrungen des Gerichts aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle, sowie privaten Anmietungen. Die Differenz zu Angeboten mit Selbstbeteiligung liegt bei einer dreiwöchigen Anmietdauer in der Größenordnung von 10,00 €/Tag.
Zuletzt darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Geschädigte im Versicherungsschutz eine Besserstellung gegenüber dem Schutz des beschädigten Fahrzeuges erfährt, weil auch zwingend zu reparierende Schäden ohne Kostenbelastung bleiben (vgl. auch insoweit: BGH, Urteil vom 15. 2. 2005 - VI ZR 74/04).
Das Gericht schätzt daher den insoweit erforderlichen Betrag auf rund 250,00 €.
(4) Winterreifen
Die Voraussetzungen für die Erstattung der erheblichen Winterreifenkosten erachtet das Gericht nicht für gegeben.
Die Ausstattung mit geeigneten Reifen gehört zur Verkehrssicherheit und ist daher grundsätzlich mietvertraglich ohne Zusatzvereinbarung geschuldet. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des BGH dies nicht bedeutet, dass Kosten hierfür nicht zulässig oder üblich seien (BGH, Urt. v. 5. 3. 2013 - VI ZR 245/11). Ob überhaupt noch ein Zuschlag und wenn ja, in dieser Höhe heute noch den Markgepflogenheiten entspricht, erscheint angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Konkurrenzangebote zumindest zweifelhaft.
Selbst wenn ein saisonbedingter Zuschlag üblich sein sollte, muss aber auch die weitere Voraussetzung vorliegen, dass die Anmietung in einer Saison und Region erfolgte, in der mit einem Klima zu rechnen war, bei dem nur Winterreifen noch verkehrsgerecht wären. Denn grundsätzlich können und dürfen Fahrzeug in gemäßigten Zonen verkehrssicher ganzjährig mit sog. Ganzjahresreifen ausgestattet bleiben.
Die typische Wintersaison reicht nur von November bis März. Es ist nicht ersichtlich, dass im konkreten Anmietzeitraum Winterreifen tatsächlich erforderlich waren. Dies ist im April auch in Bergisch Gladbach nicht ohne weiteres zu erwarten. Dass das geschädigte Fahrzeug noch mit Winterreifen ausgestattet war, begründet kein ausreichendes Indiz, da üblicherweise ab April der Wechsel auf Sommerreifen ansteht.
(5) Zustellung
Bei der Zustellung handelt es sich um typische unfallbedingte Mehraufwendungen.
Der Höhe nach kann allerdings nur ein üblicher Betrag von 2*25,00 € verlangt werden. So findet er sich auch in der Rechnung der Beklagten. Ob hier tatsächlich eine Zustellung bzw. Abholung erfolgt ist, kann dahinstehen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
(6) ersparte Eigenaufwendungen
Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen.
Denn es werden hier nur die Kosten eines Fahrzeuges eine Gruppe unterhalb derjenigen des beschädigten Fahrzeuges verlangt.
Dies genügt dem Vorteilsausgleich. Dass dem Geschädigten sogar ein klassenhöheres Fahrzeug zur Verfügung stand, ist unerheblich, wenn - wie hier - dem Schädiger dadurch keine höheren Kosten entstehen. Die erhöhten (möglicherweise aufgrund der Verfügbarkeit ohnehin aufgedrängten) Gebrauchsvorteile muss sich der Geschädigte nicht zusätzlich in Abzug bringen lassen.
c) erforderliche Kosten:
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
| Position | Betrag/€ 21 Tage |
|---|---|
| (1) Fracke: |
| Schwacke 3Woche á 516,37 € | 1549,11 € | | --- | --- | | Fraunhofer 3 Woche á 299,06 € | 897,18 € | | Mittelwert | 1.223,15 € | | 1.223,15 | | Schwacke 3Woche á 516,37 € | 1549,11 € | | Fraunhofer 3 Woche á 299,06 € | 897,18 € | | Mittelwert | 1.223,15 € | | (2) Zuschlag | 0,00 | | (3) Haftungsfreistellung | 250,00 | | (4) Winterreifen | 0,00 | | (5) Zustellung 2*25,00 € | 50,00 | | Zahlung | -1679,68 | | Rest | -156,53 |
Damit ist die Klägerin bereits überzahlt, bzw. eine etwaige Varianz bei einer Spontanmietung in der konkreten Situation abgebildet, und kann insbesondere dahinstehen, ob eine Zustellung bzw. Abholung tatsächlich stattgefunden hat.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
S.
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