Amtsgericht Düsseldorf, 2025-03-17, 230 C 146/22

230 C 146/22Court of First InstanceMar 17, 2025

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 230 C 146/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-17

Aktenzeichen: 230 C 146/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2025:0317.230C146.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 230

Tenor

In dem Rechtsstreit

X. gegen S.

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 10.11.2023

durch die Richterin am Amtsgericht R.

beschlossen:

Das Rubrum des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Anschrift der Klägerin wie folgt lautet:

B.-straße, G..

Der Tatbestand wird dahingehend berechtigt, dass es auf Seite 2 nicht Rückzug sondern Rückflug heißen muss.

Der ursprüngliche Klageantrag zu 3) wird dahingehend berichtigt, dass er wie folgt heißen muss:

  1. die Beklagte zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über sie bei der Beklagten im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Flugbuchung (Reservierungscode: N01/N02) verarbeitet werden,

b) der Klägerin eine Kopie dieser Daten, insbesondere von jeglicher Korrespondenz, der Vertragsdaten inklusive AGB sowie der Protokolle von telefonischen Kontaktaufnahmen und der Gesprächsmitschnitte – wahlweise per E-Mail oder per Briefpost – zur Verfügung zu stellen.

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu versichern.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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