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37 C 348/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2024-10-08, 37 C 348/23
37 C 348/23Court of First InstanceOct 8, 2024
Es stellt einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn ein Inlandsflug annulliert wird, um einen späteren Auslandsflug mit schlechteren Umbuchungsmöglichkeiten für die Fluggäste desselben Flugzeugs am selben Betriebstag noch durchführen zu können. Es liegt eine rechtliche Zwangslage für die Annullierung vor, weil das Luftfahrtunternehmen im Prozess auf Ausgleichszahlungen wegen des andernfalls zu annulliernden späteren Auslandsflugs sich nicht im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung entlasten könnte, weil dort die Annullierung des vorherigen Inlandsflugs desselben Flugzeugs eine zumutbare Maßnahme darstellen würde.
Entscheidungsdatum: 2024-10-08
Aktenzeichen: 37 C 348/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:1008.37C348.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: 5 Absatz 3 Fluggastrechteverordnung
Es stellt einen außergewöhnlichen Umstand nach Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn ein Inlandsflug annulliert wird, um einen späteren Auslandsflug mit schlechteren Umbuchungsmöglichkeiten für die Fluggäste desselben Flugzeugs am selben Betriebstag noch durchführen zu können. Es liegt eine rechtliche Zwangslage für die Annullierung vor, weil das Luftfahrtunternehmen im Prozess auf Ausgleichszahlungen wegen des andernfalls zu annulliernden späteren Auslandsflugs sich nicht im Rahmen von Artikel 5 Absatz 3 der Fluggastrechte-Verordnung entlasten könnte, weil dort die Annullierung des vorherigen Inlandsflugs desselben Flugzeugs eine zumutbare Maßnahme darstellen würde.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2024
durch den Richter am Amtsgericht T.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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