Amtsgericht Düsseldorf, 2023-12-14, 668 M 873/23

668 M 873/23Court of First InstanceDec 14, 2023

Regest

Die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist eine sonstige Zustellung im Sinne der Zif. 101 GvKostG, keine persönliche Zustellung nach Zif. 100 KvKostG.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 668 M 873/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-14

Aktenzeichen: 668 M 873/23

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:1214.668M873.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 668

Normen: ZPO § 193a, 173; GvKostG KV 100, 101

Leitsätze

Die elektronische Zustellung nach §§ 173, 193a ZPO ist eine sonstige Zustellung im Sinne der Zif. 101 GvKostG, keine persönliche Zustellung nach Zif. 100 KvKostG.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

wird auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin I. vom 21.06.2023 zu N01 dahingehend abgeändert, dass für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin lediglich die Gebühr KV 101 anzusetzen ist, sodass sich der Kostenansatz insgesamt beläuft auf

TätigkeitKV GvkostGBetrag/€
elektronische Zustellung an DrittschuldnerKV 1013,30
Zustellung an Schuldner per PostKV 1013,30
ZustellungsauslagenKV 7013,45
Mindest-AuslagenpauschaleKV 7163,00
Summe13,05

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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