Amtsgericht Düsseldorf, 2023-10-20, 37 C 77/22

37 C 77/22Court of First InstanceOct 20, 2023

Regest

Zur Abrechnung einer stereotaktischen Implantation von tiefen Hirnstimulationselektroden zur Behandlung des Parkinson-Syndroms nach der Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere Anzahl der Berechnung der Gebührenziffern 2561 und 2562 sowie analoge Anwendung und Anzahl der Berechnung der Gebührenziffer 839 (elektromyografische Untersuchung) und Berechnung der Anbringung der Mayfield-Halterung analog Gebührenziffer 2184.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 77/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-20

Aktenzeichen: 37 C 77/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:1020.37C77.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: § 6 Abs. 2 GOÄ

Leitsätze

Zur Abrechnung einer stereotaktischen Implantation von tiefen Hirnstimulationselektroden zur Behandlung des Parkinson-Syndroms nach der Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere Anzahl der Berechnung der Gebührenziffern 2561 und 2562 sowie analoge Anwendung und Anzahl der Berechnung der Gebührenziffer 839 (elektromyografische Untersuchung) und Berechnung der Anbringung der Mayfield-Halterung analog Gebührenziffer 2184.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.09.2023

durch den Richter am Amtsgericht G.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 804,33 EUR (in Worten: achthundertvier Euro und dreiunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2020 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 57% und die Beklagtenseite zu 43%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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