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664 M 970/21•Amtsgericht Düsseldorf, 2023-03-07, 664 M 970/21
664 M 970/21Court of First InstanceMar 7, 2023
Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen.
Entscheidungsdatum: 2023-03-07
Aktenzeichen: 664 M 970/21
ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0307.664M970.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 664
Normen: ZPO § 766 Abs. 2, ZPO § 281; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 1; GVG § 17 a
Für Kostenerinnerungen betreffend den Ansatz von Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 766 Abs. 2 letzte Alt. ZPO ist das Vollstreckungsgericht zuständig und nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat.Will der Erinnerungsführer eine Verwerfung der beim unzuständigen Gericht eingelegten Erinnerung abwenden, muss er entsprechend § 281 ZPO einen Antrag auf Abgabe stellen.
In der Zwangsvollstreckungssache
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 07.03.2023
durch den Richter am Amtsgericht O
beschlossen:
wird die Erinnerung der Gläubigerseite vom 16.03.2021 gegen die Kostenrechnung des/der Gerichtsvollziehers/in X vom 20.10.2020 (DR I 1215/20) verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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