Amtsgericht Düsseldorf, 2023-01-10, 37 C 124/22

37 C 124/22Court of First InstanceJan 10, 2023

Regest

Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten „Bußgeld jetzt abwehren“ beschriftet. Der Ausschluss gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation – wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung – in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 124/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-10

Aktenzeichen: 37 C 124/22

ECLI: ECLI:DE:AGD:2023:0110.37C124.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 37

Normen: § 312 j BGB

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, genügt den Anforderungen gemäß § 312j Abs. 3 S.2 BGB nicht, wenn er den Button (Schaltfläche), über den der Vertragsschluss erfolgt, mit den Worten „Bußgeld jetzt abwehren“ beschriftet. Der Ausschluss gemäß § 312j Abs. 5 S.1 BGB greift nicht, wenn vorhergehende Kommunikation – wie die Übersendung von Unterlagen der Rechtsschutzversicherung – in einem automatisierten Verfahren ohne individuellen auf den jeweiligen Mandanten zugeschnittenen Inhalt erfolgt ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 10.01.2023

durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts B vom 20.06.2022, Geschäftszeichen ##-#######-#-#, abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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