Amtsgericht Düsseldorf, 2022-12-15, 10 C 102/20

10 C 102/20Court of First InstanceDec 15, 2022

Regest

Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzugn durch den einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, einen benannten Zeugen, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gem. § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeug ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 10 C 102/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 10 C 102/20

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1215.10C102.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Normen: § 97 UrhG; § 97 a UrhG

Leitsätze

Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzugn durch den einzig in ernsthaft Betracht kommenden Täter der streitigen Rechtsverletzung, einen benannten Zeugen, lässt einen Rückschluss auf die zwingende Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber nicht zu, wenn das Gericht gem. § 286 ZPO im Gegenteil davon überzeug ist, dass eine Täterschaft des Beklagten höchstwahrscheinlich ausscheidet.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der T GmbH, Vertr. d. d. GF,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G,

gegen

Herrn Q,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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