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660 M 1255/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-11-23, 660 M 1255/22
660 M 1255/22Court of First InstanceNov 23, 2022
Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14). Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.
Entscheidungsdatum: 2022-11-23
Aktenzeichen: 660 M 1255/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1123.660M1255.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 660
Normen: JBeitrG §§ 6,7; ZPO §§ 130a, 130d, 753; ERVV § 8; GBO § 137; BeurkG § 39a
Vollstreckungsaufträge nach § 7 JBeitrG sind gem. § 130d ZPO elektronisch zu übermitteln und bedürfen einer qualifizierten elektronischen Signatur, um als Titelersatz fungieren zu können (Weiterführung von BGH B. v. 14.12.2014 - I ZB 27/14).
Eines grafischen oder elektronischen Siegels bedarf es zumindest dann nicht, wenn das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat die Behörde erkennen lässt.
In der Zwangsvollstreckungssache
der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus),
vertreten durch das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde,
Gläubigerin,
gegen
Herrn N,
Schuldner,
wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 26.09.2022 der Gerichtsvollzieher L angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag vom 07.07.2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, es fehle an einem Dienstsiegel.
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