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14c C 26/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-08-05, 14c C 26/22
14c C 26/22Court of First InstanceAug 5, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-08-05
Aktenzeichen: 14c C 26/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0805.14C.C26.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 14c
In dem Arrestverfahren
des C GmbH, vertr. d. d. Gf.,
Arrestklägerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte B3 & P,
gegen
die B2-U.A., vertr. d.d. GF,
die M2 GmbH, vertr. d. ihre jeweils zur Einzelvertretung berechtigten Geschäftsf. Dr. M sowie V,
Arrestbeklagten,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte E,
und
Rechtsanwälte M3 & X LLP,
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 25.07.2022durch den Richter am Amtsgericht I
für Recht erkannt:
Der in dieser Sache mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20.6.2022 (Aktenzeichen 24 T 1/22) angeordnete Arrest wird aufgehoben und der auf diesen gerichtete Antrag der Arrestklägerin zurückgewiesen.
Die Arrestklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Arrestklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Arrestbeklagten nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Verfahrenswert wird bis zum Widerspruch auf EUR 30 Mio., für die Zeit danach auf EUR 20 Mio. festgesetzt.
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