Amtsgericht Düsseldorf, 2022-04-11, 290a C 132/21

290a C 132/21Court of First InstanceApr 11, 2022

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 290a C 132/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-11

Aktenzeichen: 290a C 132/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0411.290A.C132.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 290a

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau B, auch in gesetzlicher Prozessstandschaft für Herrn U,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L & T,

gegen

WEG I, vertr. d. d. Verwalterin S, hdld. unter C-Hausverwaltung,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt X & Partner, Rechtsanwälte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2022

durch die Richterin am Amtsgericht G

für Recht erkannt:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 30.10.2021 zu TOP 3.2, TOP 3.4, TOP 3.5, TOP 3.6, TOP 3.7 und TOP 3.8 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70%.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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