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37 C 335/21•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-02-11, 37 C 335/21
37 C 335/21Court of First InstanceFeb 11, 2022
Werden aus abgetretenem Recht mehrere Forderungen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgerichtlich geltend gemacht, deren Gemeinsamkeit allein darin liegt, dass die Flugunregelmäßigkeit dieselbe Ursache hat, hier einen Streik im Konzern der beklagten Fluggesellschaft, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Auch Aspekte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB führen nicht dazu, dass ein professionell tätiges Legal-Tech-Unternehmen vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragen dürfte oder alle Forderungen, die dieselbe Ursache der Flugunregelmäßigkeit haben, gemeinsam vorgerichtlich geltend zu machen sind.
Entscheidungsdatum: 2022-02-11
Aktenzeichen: 37 C 335/21
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0211.37C335.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 55
Normen: Fluggastrechteverordnung 7; BGB 254; RVG 15 Abs. 2
Werden aus abgetretenem Recht mehrere Forderungen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgerichtlich geltend gemacht, deren Gemeinsamkeit allein darin liegt, dass die Flugunregelmäßigkeit dieselbe Ursache hat, hier einen Streik im Konzern der beklagten Fluggesellschaft, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG.
Auch Aspekte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB führen nicht dazu, dass ein professionell tätiges Legal-Tech-Unternehmen vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragen dürfte oder alle Forderungen, die dieselbe Ursache der Flugunregelmäßigkeit haben, gemeinsam vorgerichtlich geltend zu machen sind.
In dem Rechtsstreit
der S- GmbH, vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten GF.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K,
gegen
die E- AG, vertr. d. d. Vorsitzenden,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt U,
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2022durch den Richter am Amtsgericht T2
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,55 EUR (in Worten: einhundertzwei Euro und fünfundfünfzig Cent) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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