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37 C 156/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-06-11, 37 C 156/20
37 C 156/20Court of First InstanceJun 11, 2021
1. Die Absicherung einer Wasserentnahmestelle an einem Hydranten im öffentlichen Verkehrsraum mittels Standrohr darf auch tagsüber nicht nur mit einem Leitkegel erfolgen. Eine Verletzung der Vorgaben der RSA zur Baustellensicherung indiziert regelmäßig auch die Verletzung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. 2. Ein Bauarbeiter kann Verrichtungsgehilfe sowohl des Bauunternehmers als auch des Bauherrs sein. 3. Fährt ein Kraftfahrer im Tagesverkehr bei guten Sichtverhältnissen gegen ein unzureichend gesichertes Hydranten-Standrohr, so ist von einer Mithaftungsquote von 50 % auszugehen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-11
Aktenzeichen: 37 C 156/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0611.37C156.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: BGB 831, 249, RSA
Die Absicherung einer Wasserentnahmestelle an einem Hydranten im öffentlichen Verkehrsraum mittels Standrohr darf auch tagsüber nicht nur mit einem Leitkegel erfolgen. Eine Verletzung der Vorgaben der RSA zur Baustellensicherung indiziert regelmäßig auch die Verletzung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
Ein Bauarbeiter kann Verrichtungsgehilfe sowohl des Bauunternehmers als auch des Bauherrs sein.
Fährt ein Kraftfahrer im Tagesverkehr bei guten Sichtverhältnissen gegen ein unzureichend gesichertes Hydranten-Standrohr, so ist von einer Mithaftungsquote von 50 % auszugehen.
In dem Rechtsstreit
des Herrn T
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K, L u. M
gegen
Frau U
Herrn N
die V-KG
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte Dr. H, Q & Pzu 3:Rechtsanwälte V2 u. a.
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2021durch den Richter am Amtsgericht B
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 262,50 EUR (in Worten: zweihundertzweiundsechzig Euro und fünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 zu zahlen.
Weiter wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, den er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 03.09.2019 im E-Straße in Düsseldorf anlässlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollkaskoversicherung erleidet, hälftig zu erstatten.
Weiter werden die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50% und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 50%.
Dieses Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar und hinsichtlich des Feststellungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1500 Euro vorläufig vollstreckbar.
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