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29 C 349/19•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-09-01, 29 C 349/19
29 C 349/19Court of First InstanceSep 1, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-01
Aktenzeichen: 29 C 349/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0901.29C349.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 29
In dem Rechtsstreit
der L-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern N2 und K2,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N & T3 GbR,
gegen
Herrn K,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2020
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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