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18 C 444/19•Amtsgericht Düsseldorf, 2020-07-23, 18 C 444/19
18 C 444/19Court of First InstanceJul 23, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-07-23
Aktenzeichen: 18 C 444/19
ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0723.18C444.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 18
In dem Rechtsstreit
des Herrn X
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O
gegen
die Fluggesellschaft A
Direktion für Deutschland, vertr. d.d. General Manager,
Beklagte,
ZU-Bevollmächtigter: Rechtsanwälte V- PartmbB
hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.07.2020durch die Richterin Y
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700,00 EUR (in Worten: siebenhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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