Amtsgericht Düsseldorf, 2020-06-18, 10 C 89/17

10 C 89/17Court of First InstanceJun 18, 2020

Regest

Antwortet der Empfänger einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht vollständig, kann sich hieraus ein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers ergeben.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 10 C 89/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 10 C 89/17

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0618.10C89.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Normen: §§ 97, 97a UhrG; § 280 Abs. 1 BGB; § 241 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Antwortet der Empfänger einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht vollständig, kann sich hieraus ein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers ergeben.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der S GmbH (vormals V GmbH), vertr.d.d. Gf. D, O-Straße, München,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X Rechtsanwälte, C-Straße, München,

gegen

Herrn C, L-Straße, Mülheim an der Ruhr,

Beklagten,

M, M-Straße, Mülheim a. d. Ruhr,

Prozessbevollmächtigter,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2020

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zum 28.05.2020 zu tragen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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