Amtsgericht Düsseldorf, 2020-06-03, 502 IN 223/13

502 IN 223/13Court of First InstanceJun 3, 2020

Regest

1. Die Vorschrift des § 186 InsO wirkt im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung auch zugunsten des Insolvenzverwalters. 2. Vor Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses ist der Verwalter nicht zu einem Abgleich mit den gerichtlichen Beurkundungen in der Insolvenztabelle verpflichtet. 3. Die Präklusionsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wirkt zu Lasten des Verwalters erst ab Beginn pflichtwidriger Nichtkenntnis des Beurkundungsstandes der Insolvenztabelle.

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 502 IN 223/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-03

Aktenzeichen: 502 IN 223/13

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0603.502IN223.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 502

Normen: InsO § 186; § 234 Abs. 3 ZPO

Leitsätze

  1. Die Vorschrift des § 186 InsO wirkt im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung auch zugunsten des Insolvenzverwalters.

  2. Vor Aufstellung eines Verteilungsverzeichnisses ist der Verwalter nicht zu einem Abgleich mit den gerichtlichen Beurkundungen in der Insolvenztabelle verpflichtet.

  3. Die Präklusionsfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wirkt zu Lasten des Verwalters erst ab Beginn pflichtwidriger Nichtkenntnis des Beurkundungsstandes der Insolvenztabelle.

Tenor

wird dem Insolvenzverwalter bezüglich des Versäumens der Erhebung des Widerspruchs gegen die Forderung Rang 0 lfd. Nr. 27 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

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