Amtsgericht Düsseldorf, 2020-03-17, 258 F 10/20

258 F 10/20Court of First InstanceMar 17, 2020

Full text

Amtsgericht Düsseldorf — 258 F 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-17

Aktenzeichen: 258 F 10/20

ECLI: ECLI:DE:AGD:2020:0317.258F10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 258

Tenor

In der Familiensache

betreffend die minderjährigen Kinder B1, geboren am 29.12.2015 und B2, geboren am 23.03.2019,

Kinder,

Verfahrensbeistand:

Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. C, G-Str., ##### Düsseldorf

an der weiter beteiligt sind:

  1. Herr B3, U-Str., #### Aesch, Schweiz,

Antragsteller und Kindesvater,

Verfahrensbevollmächtigte: Bundesamt für Justiz - Zentrale Behörde (Auslandsunterhalt) Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn

Unterbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin X, C-Straße, ##### Düsseldorf

  1. Frau B4, I-Straße, ##### Düsseldorf,

Antragsgegnerin und Kindesmutter,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei L, P-Straße, ##### Düsseldorf

hat das Amtsgericht Düsseldorfam 17.03.2020durch den Richter am Amtsgericht I

beschlossen:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder B1, geboren am 29.12.2015, und B2, geboren am 23.03.2019 aufhältig bei der Antragsgegnerin, I-Straße, ##### Düsseldorf, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Schweiz zurückzuführen.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer 1. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, ist sie und jede Person, bei der sich die Kinder aufhalten, verpflichtet, die Kinder B1, geboren am 29.12.2015, und B2, geboren am 23.03.2019, an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung der Kinder in die Schweiz herauszugeben.

Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann.

Zudem kann die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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