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Amtsgericht Düsseldorf — 513 IK 120/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-12-04
Aktenzeichen: 513 IK 120/05
ECLI: ECLI:DE:AGD:2007:1204.513IK120.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: InsO § 63 InsVV § 13, § 2
Leitsätze
In Verbraucherinsolvenzverfahren mit ungewöhnlich hoher Masse ist anstelle der linearen Vergütung des § 13 Abs. 1 InsVV die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV als Regelvergütung zugrundezulegen.Ausgehend davon kommt die Zumessung von Erhöhungs- und Minderungsfaktoren in Betracht (relative Deckelung).
Tenor
wird die Vergütung des Treuhänders auf 60.000 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 11.400,-- und damit auf insgesamt 71.400,-- EUR festgesetzt.
Die Auslagen werden auf 5.250,-- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer i.H.v. 997,50 EUR und damit auf insgesamt 6.247,50 EUR festgesetzt.
Keywords
consumer insolvencytrustee remunerationinsolvency estateremuneration scaleexpenses