Amtsgericht Düsseldorf — 98 XVI 27/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-10
Aktenzeichen: 98 XVI 27/02
ECLI: ECLI:DE:AGD:2005:0610.98XVI27.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 98. Abteilung
Tenor
In der Adoptionssache
betreffend das Kind X
geb. am xx.xx.xxxx in Guatemala
hat auf Antrag des Kindes,
vertreten durch das Jugendamt der Stadt X als Vormund,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X und Partner, xxxxxxxxxxxxxx
weitere Beteiligte:
Eheleute U und Dr. K , xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte X, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin am Amtsgericht X
am 10. Juni 2005 beschlossen:
Die Annahme des Kindes X,
geb. am xx.xx.xxxx
durch die Eheleute U und Dr. K
aufgrund der notariellen Urkunde der Notarin X vom 14. Mai 1999
wird anerkannt.
Das Annahmeverhältnis steht – in Ansehung der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflicht der Annehmenden – einem nach den deutschen
Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.