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Amtsgericht Düsseldorf — 44 C 19319/93 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-03-31
Aktenzeichen: 44 C 19319/93
ECLI: ECLI:DE:AGD:1994:0331.44C19319.93.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1994
durch die Richterin am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Abtretungserklärung vom
- Oktober 1990 zur Sicherung des Kredits vom 22. Oktober
1990 seit Juni 1993 insoweit unwirksam ist, als sie Beträge
unterhalb der pfändungsfreien Grenze des § 850 f ZPO betrifft.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von
500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
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