Amtsgericht Coesfeld, 2021-04-08, 5 F 120/20

5 F 120/20Court of First InstanceApr 8, 2021

Full text

Amtsgericht Coesfeld — 5 F 120/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 5 F 120/20

ECLI: ECLI:DE:AGCOE1:2021:0408.5F120.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter/in

Tenor

Den Eltern wird die elterliche Sorge für B1, geb. am ##.01.2020 entzogen und Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund für das Kind B1, geb. am ##.01.2020 wird bestellt:

das Kreisjugendamt Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld

Bezüglich des Kindes B1, geboren am ##.01.2020, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Die Umgangspflegschaft wird berufsmäßig geführt und ist befristet bis zum 30.06.2022.

Zur Umgangspflegerin wird bestellt:

Frau C.

Die Aufgabe der Umgangspflegerin ist die Durchsetzung und Begleitung der nachfolgenden Umgangsregelung:

Der Umgang der Kindeseltern mit dem gemeinsamen Kind B1, geboren am ##.01.2020, wird wie folgt geregelt:

Der Umgang findet ab Rechtskraft des Beschlusses alle 12 Wochen freitags in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Kreisjugendamtes Coesfeld, Schützenwall 10, 48653 Coesfeld, in begleiteter Form statt. Die Begleitung erfolgt durch die bestellte Umgangspflegerin.

Die Eltern nehmen die Kontakte getrennt voneinander für jeweils 1 Stunde wahr.

Im Interesse einer bestmöglichen Gewährleistung des Umgangs bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten, im Einvernehmen mit den Kindeseltern und dem Amtsvormund einen anderen Umgangstag und/oder eine andere Umgangszeit zu bestimmen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 4.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

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